Urlaub für pflegende Angehörige – Kostenübernahme für Ersatzpflege durch die Pflegekassen möglich

Mitte Juli beginnen die Sommerferien in Sachsen. Diese Ferien nutzen viele Menschen gerne zum Verreisen: Auch diejenigen, die ihre Angehörigen zu Hause pflegen, müssen auf Urlaubsreisen nicht verzichten. Unter bestimmten Voraussetzungen haben sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch die Pflegeversicherung.

Sind pflegende Angehörige wegen Urlaub, eigener Erkrankung oder aus anderen Gründen vorübergehend nicht in der Lage, ihre Angehörigen zu Hause zu pflegen, kann die Pflege an eine andere, nicht erwerbsmäßig pflegende Person übertragen werden. Auch Einrichtungen der Kurzzeitpflege können für die Dauer von bis zu acht Wochen mit der Pflege des Pflegebedürftigen beauftragt werden.

„Hierfür erstattet die Pflegekasse für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 bis zu 1.774 Euro pro Jahr. Der Betrag kann sich auf bis zu 3.386 Euro erhöhen, wenn Leistungen der Kurzzeitpflege im selben Kalenderjahr noch nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen wurden. Informationen zur Antragstellung, deren genauen Voraussetzungen und den in Frage kommenden Einrichtungen erhalten pflegende Angehörige bei ihrer zuständigen Pflegekasse“, erklärt Silke Heinke, Leiterin der vdek-Landesvertretung Sachsen.

Hintergrundinformationen:

Gesetzliche Grundlage für die Verhinderungspflege ist § 42 Abs. 1-2 SGB XI (Sozialgesetzbuch XI).

Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt:

  1. für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
  2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.

Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.774 Euro im Kalenderjahr. Der Leistungsbetrag kann um bis zu 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.

Kontakt

Dr. Claudia Beutmann
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Sachsen

Tel.: 03 51 / 8 76 55 37
E-Mail: claudia.beutmann@vdek.com