Krankenhausfinanzierung

Das deutsche Finanzierungssystem der Krankenhäuser kennt zwei Formen („duales System“). Unterschieden wird zwischen der Investitionsfinanzierung und der Finanzierung der laufenden (Betriebs-)Kosten. Im Rahmen der dualen Krankenhausfinanzierung ist die Investitionsfinanzierung Aufgabe der Bundesländer. Sie erfolgt aus Steuermitteln auf der Grundlage der länderbezogenen Krankenhausplanung. Die Betriebskosten, deren Hauptteil auf die Behandlung der Patienten entfällt, finanzieren die Krankenkassen.

Finanzierung durch Länder 

Ein in den sächsischen Krankenhausplan aufgenommenes Krankenhaus hat einen Rechtsanspruch auf Investitionsfinanzierung. Die Mittel dieser staatlichen Förderung werden als Einzel- und Pauschalförderung vergeben. Bei der Einzelförderung finanziert das Land großangelegte, langfristige Investitionen, beispielsweise Neubauten oder größere Sanierungen. Die Pauschalförderung dient hauptsächlich der Wiederbeschaffung von Geräten und Ausstattung.

Die sächsischen Krankenhäuser wurden in den 1990er Jahren durch ein großangelegtes Investitionsprogramm (Artikel-14-Programm) modernisiert. Nachdem dieses Programm für Bund und Länder abgeschlossen war, fuhr Sachsen sein finanzielles Engagement zurück. Als auch die Beteiligung der Krankenkassen an der Investitionsfinanzierung Ende 2014 auslief, übernahm der Freistaat den bisherigen Teil der Kassen und stockte den Gesamtbetrag auf. Die zur Verfügung gestellten Mittel im Rahmen der Einzel- und Pauschalförderung variieren mit jedem neuen Haushaltsplan des Freistaats.

Finanzierung durch Krankenkassen

Fallpauschalen 

Die Finanzierung von Krankenhausleistungen im somatischen Bereich regelt seit 2005 ein pauschaliertes, fallbezogenes Vergütungssystem. Es wird „Diagnosis Related Groups System“, kurz DRG-System, genannt. Die Krankenkassen vergüten damit je nach Schweregrad alle Behandlungsfälle einer Diagnose in der gleichen Höhe. Für eine Blinddarmoperation erhält das Krankenhaus in Bautzen genauso viel wie das Krankenhaus in Zwickau. Als Orientierung dienen bundessweit festgelegte, einheitliche Fallpauschalen.

Taschenrechner, neben dem ein Stift liegt

Den Fallpauschalenkatalog als wichtigsten Teil der aktuellen Fallpauschalenvereinbarung finden Sie auf der Seite der Verbandszentrale.

Psych-Entgeltsystem PEPP

Auch im psychiatrischen Bereich wird die bisherige Finanzierung nach der Aufenthaltsdauer des Patienten durch Pauschalen ersetzt. Bei diesem „pauschalisierten Entgeltsystem für die Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik“ (PEPP) rechnen die Krankenhäuser diagnosespezifische Tagespauschalen für die Behandlung ab. Sie variieren nach dem Schweregrad der Erkrankung. Seit 2018 ist der PEPP-Entgeltkatalog verbindlich.

Um die Versorgung psychisch kranker Menschen weiterzuentwickeln, laufen zwei Modellvorhaben am Heinrich-Braun-Klinikum Zwickau und am Kreiskrankenhaus „Rudolf Virchow“ Glauchau.

Landesbasisfallwert

Der Landesbasisfallwert ist neben der fallorientierten Pauschale der zweite elementare Baustein zur Berechnung der Behandlungskosten an Krankenhäusern eines Bundeslandes. Es handelt sich dabei um den gemeinsamen, in Euro angegebenen Basispreis für stationäre Behandlungen in einem Bundesland. Ihn verhandeln die Landesverbände der Krankenkassen und die Landeskrankenhausgesellschaften jährlich. Multipliziert mit den entsprechenden Fallpauschalen der Behandlung wird auf die Art der zu zahlende Preis der Behandlung errechnet.

Langfristig wird versucht, die Landesbasisfallwerte der Länder auf ein Niveau zu bringen, wobei in den „Hochpreisländern“ der Wert sinkt und in den „Niedrigpreisländern“ angehoben wird. Der Landesbasisfallwert für Sachsen liegt 2024 bei 4.201,76 Euro. Über die Jahre sind die grundlegenden Behandlungskosten der Krankenhäuser in Sachsen kontinuierlich angestiegen.

Gemeinsame Pressemitteilung zum neuen Landesbasisfallwert 2024 vom 01.02.2024 zum Download 3,45 Milliarden Euro für Krankenhausbehandlungen in Sachsen