Ambulante Pflege

Im Rahmen ihres Versicherungsschutzes haben Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege einen Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Die ambulante Pflege soll den pflegebedürftigen Menschen helfen, möglichst lange zu Hause ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen. Ambulante Pflege wird durch fachlich geeignete Pflegekräfte erbracht, die in der Regel bei ambulanten Pflegediensten angestellt sind.

Ambulante Pflegedienste

Ambulante Pflegekraft gibt Medikamente an ältere Dame

Pflegebedürftige Menschen sollen möglichst lange zu Hause leben können. Hierbei helfen ambulante Pflegedienste, die sie in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.

Ambulante Pflegedienste sind selbstständig wirtschaftende Einrichtungen. Um Pflegesachleistungen mit den Pflegekassen abrechnen zu können, benötigen die Pflegedienste einen Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI und eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 89 SGB XI, welche mit den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem Sozialhilfeträger abgeschlossen werden können.

Rahmenvertrag zur Ambulanten Versorgung

Die Landesverbände der Pflegekassen Sachsen und die Vereinigungen der Träger der ambulanten Pflegedienste schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Sachsen sowie dem Verband der privaten Krankenversicherung einen Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung ab. Dieser ist für die Pflegekassen und zugelassenen Pflegedienste verbindlich.

Zulassung ambulante Pflege

Um Versicherte professionell zu pflegen, bedarf es der Zulassung durch die Pflegekassen. Für die Zulassung sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen, die insbesondere der Qualitätssicherung dienen. Die Zulassung durch Abschluss eines Versorgungsvertrages für die ambulante Pflege gem. § 72 SGB XI gilt für alle Pflegekassen.

Bestandteil des Versorgungsvertrages nach § 72 SGB XI sind die Strukturerhebungsbögen. Diese sind bei Antragsstellung auf Zulassung und zur Meldung von Änderungen zusammen mit den erforderlichen Nachweisen zur Erfüllung der Vertragsvoraussetzung einzureichen. Nachfolgend sind die relevanten Formulare, Muster und Empfehlungen für die Zulassung und Änderungsmeldungen bei bestehenden Pflegediensten zum Download bereitgestellt:

Zuständigkeit bei den Pflegekassen

Für die Bearbeitung der Zulassung und Vertragspflege von Leistungserbringern der ambulanten Pflege sind seit dem 01. Oktober 2022 die vdek-Landesvertretung Sachsen, die AOK PLUS und die IKK classic zuständig, aufgeteilt nach Landkreisen und kreisfreien Städten. Die zuständigen Ansprechpartner bei den Landesverbänden der Pflegekassen im Freistaat Sachsen sind:

Landkreis Meißen

Landkreis Mittelsachsen

Stadt Chemnitz

Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)

vdek-Landesvertretung Sachsen

Referat Pflege

Glacisstraße 4

01099 Dresden

 

Frau Anne-Kathrin Richter

Telefon: 0351 / 876 55 23

E-Mail: anne-kathrin.richter@vdek.com

Landkreis Görlitz

Landkreis Bautzen

Stadt Dresden

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Erzgebirgskreis

Landkreis Zwickau

Vogtlandkreis

Landkreis Nordsachsen

AOK PLUS – die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen

Bereich Vertragsmanagement Pflege/HKP

Ammonstraße 35

01067 Dresden

 

Team Zulassung Pflege/HKP

Landkreis Leipzig

Stadt Leipzig

IKK classic

GFB Versorgung

GB Pflege & Häusliche Krankenpflege

Team Verträge Pflege & Häusliche Krankenpflege

Lisa Feigenspan

Postfach 10 02 03

01072 Dresden

 

Frau Lisa Feigenspan

Telefon: 0351 / 4292-321733

E-Mail: Lisa.Feigenspan@ikk-classic.de

Ambulante Pflegedienste, die zusätzlich Leistungen im Bereich Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe gemäß des § 132, 132 a SGB V abrechnen möchten, benötigen dafür einen Vertrag mit den Ersatzkassen sowie den weiteren Krankenkassenverbänden in Sachsen. Die Antragsformulare sowie weitere Informationen finden Sie hier.

Ansprechpartnerin

Frau Anne-Kathrin Richter
Telefon: 0351 / 876 55 23
E-Mail: anne-kathrin.richter@vdek.com

Das Leistungskomplexsystem

Pflegebedürftige, die daheim wohnen und Pflegeleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen möchten, wählen die von ihnen benötigten pflegerischen Leistungen ("Leistungskomplexe") gemeinsam mit dem Pflegedienst aus einem Angebotskatalog aus ("Leistungskomplexsystem"). Der ambulante Pflegedienst berät die Pflegebedürftigen in einem Erstgespräch über das Leistungsangebot, erstellt einen Kostenvoranschlag und schließt vor Leistungsbeginn mit den Pflegebedürftigen bzw. deren Bevollmächtigten einen schriftlichen Pflegevertrag über das vereinbarte Leistungsspektrum und die daraus resultierenden Kosten ab.

Ab 01.07.2024 erhöht sich die Punktzahl des Leistungskomplex 30 (Pflegerische Betreuungsmaßnahmen) und damit die Vergütung für diese Leistung. Hintergrund dafür sind höhere gesetzliche Anforderungen an die Qualifizierung der in der Betreuung eingesetzten Mitarbeitenden im Pflege- bzw. Betreuungsdienst.

Digitaler Datenträgeraustausch (DTA) nach § 105 SGB XI für ambulante Pflegedienste

Bereits seit dem 01.07.2021 besteht die Möglichkeit der elektronischen Abrechnung zwischen ambulanten Pflegeleistungserbringern und den Ersatzkassen. Dies betrifft Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI, Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 2 SGB sowie die tageweise erbrachte Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI. Das aktuelle Positionsnummernverzeichnis finden Sie hier:

Ansprechpartnerin

Frau Madeleine Opitz
Telefon: 0351 / 876 55 41
E-Mail: madeleine.opitz@vdek.com