Stationäre Pflege

Reicht die ambulante häusliche Pflege nicht aus oder kann vorübergehend nicht sichergestellt werden, können die Pflegebedürftigen stationär betreut werden. Das kann teilstationär (tagsüber oder nachts) und im Rahmen einer Kurzzeitpflege vollstationär (ganztägig) erfolgen. Wird die häusliche Betreuung zu schwierig, weil beispielsweise Aufsicht und Hilfe rund um die Uhr benötigt werden, finden die Betroffenen in stationären Pflegeeinrichtungen ein neues Zuhause.

Zulassung stationäre Pflege

Um Versicherte professionell zu pflegen, bedarf es der Zulassung durch die Pflegekassen.

Die Zuständigkeit für die Zulassung von Leistungserbringern der stationären Pflege liegt in Sachsen bei der AOK PLUS. Dort erhalten Sie auch die Antragsunterlagen. Die Zulassung durch Abschluss eines Versorgungsvertrages gilt für alle Pflegekassen.

Pflegesatzverhandlungen für neue Pflegeeinrichtungen

Pflegesätze, das sind die Kosten für Pflege und soziale Betreuung, werden zwischen den Pflegeeinrichtungen und den Pflegekassen verhandelt.

Senioren treffen sich im Garten, Pflegerin schiebt Frau im Rollstuhl, Mann sitzt auf Parkbank, Frau steht mit Gehhilfe

Die vdek-Pflegesatzverhandler nehmen Antragsunterlagen als zuständige Vertragspartei für die Ersatzkassen entgegen. Sie verhandeln federführend für die Pflegekassen die Pflegesätze für neu zugelassene vollstationäre, teilstationäre und Kurzzeitpflege-Einrichtungen.

Antragsunterlagen

Für Pflegesatzverhandlungen ist es erforderlich, die von der Pflegesatzkommission beschlossenen Antragsunterlagen vollständig und als elektronisches Dokument an die Vertragsparteien gemäß § 85 SGB XI - hierzu gehören auch die Pflegekassen - zu übermitteln.

Die Antragsunterlagen finden Sie zum Download unter nachfolgendem Link im Excel-Format:

Adresse

Ihre Antragsunterlagen senden Sie bitte bevorzugt in digitaler Form an folgendes Postfach: verguetung-pflege.sac@vdek.com

Postalisch sind Anträge zu richten an:

Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Sachsen
Referat Pflege
Glacisstrasse 4
01099 Dresden

Vereinfachtes Pflegesatzverfahren

Im Juli 2023 ist das Personalbemessungsverfahren gemäß § 113c SGB XI in Kraft getreten. Im Umstellungsprozess ist es erforderlich, im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen die Personalbesetzung der vollstationären Pflegeeinrichtungen neu zu berücksichtigen. Deshalb können Einrichtungen, die erstmalig nach dem 1.7.2023 zur Pflegesatzverhandlung auffordern, kein vereinfachtes Verfahren nutzen. Tages- und solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Die Antragunterlagen finden Sie nachfolgend:

Ansprechpartnerin

Annett Lotze
Telefon: 0351 / 876 55 35
E-Mail: annett.lotze@vdek.com

Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch eine Pflegeperson

Ab dem 1. Juli 2024 haben pflegebedürftige Personen nach § 42a SGB XI Anspruch auf eine Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn dort deren Pflegeperson gleichzeitig eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt. Bisher erforderte die Organisation der Sicherstellung der pflegerischen Versorgung für den Zeitraum einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme einer Pflegeperson einen hohen Aufwand. Mit der neuen Regelung wird der Zugang von Pflegepersonen zu stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen erleichtert. Es wird ermöglicht, dass Pflegepersonen die ihnen zustehende und für ihre Gesundheit, ihre Erwerbsfähigkeit und nicht zuletzt für die weitere Pflegetätigkeit notwendigen Vorsorge Rehabilitationsleistungen in Anspruch nehmen können und gleichzeitig die Versorgung der Pflegebedürftigen sichergestellt wird.

Sofern kein Anspruch auf Versorgung der pflegebedürftigen Person gegenüber der Krankenkasse besteht (§ 40 Abs. 3a SGB V), ist die Pflegekasse gegenüber Einrichtungen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erstattungspflichtig für die entstehenden Kosten. Darunter fallen die pflegebedingten Aufwendungen und Kosten für Betreuung, für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten. Die Vergütung erfolgt nach dem durchschnittlichen Gesamtheimentgelt von allen zur Kurzzeitpflege zugelassen Einrichtungen in einem Bundesland. Die Landesverbände der Pflegekassen ermitteln das durchschnittliche Gesamtheimtentgelt auf Grundlage der Vergütungen des Vorjahres. Der ermittelte Wert bestimmt verbindlich die Vergütung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen für den Zeitraum vom 01. April bis zum 31. März des Folgejahres.

Für das Jahr 2024 haben die Landesverbände der Pflegekassen für das Bundesland Sachsen folgende Werte festgestellt:

Gesamtheimentgelt (pro Tag)*
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
111,56 € 127,08 € 147,33 € 166,82 € 176,07 €

*Stichtag: 31.12.2023 (Auswertung am 06.03.2024); Quelle: vdek-Vertragsdatenbank

Berücksichtigt wurden die Pflegesätze für solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen, eingestreute Betten und separate Abteilungen für Kurzzeitpflege.

Investitionskosten: Sofern mehrere Werte hinterlegt sind, wurde eine einfache Durchschnittsberechnung ohne Gewichtung der tatsächlichen Platzzahlen vorgenommen (Bsp.: Einzelzimmer 10 €, Doppelzimmer 8€; Durchschnitt: 9€).