Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch eine Pflegeperson
Ab dem 1. Juli 2024 haben pflegebedürftige Personen nach § 42a SGB XI Anspruch auf eine Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn dort deren Pflegeperson gleichzeitig eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt. Bisher erforderte die Organisation der Sicherstellung der pflegerischen Versorgung für den Zeitraum einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme einer Pflegeperson einen hohen Aufwand. Mit der neuen Regelung wird der Zugang von Pflegepersonen zu stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen erleichtert. Es wird ermöglicht, dass Pflegepersonen die ihnen zustehende und für ihre Gesundheit, ihre Erwerbsfähigkeit und nicht zuletzt für die weitere Pflegetätigkeit notwendigen Vorsorge Rehabilitationsleistungen in Anspruch nehmen können und gleichzeitig die Versorgung der Pflegebedürftigen sichergestellt wird.
Sofern kein Anspruch auf Versorgung der pflegebedürftigen Person gegenüber der Krankenkasse besteht (§ 40 Abs. 3a SGB V), ist die Pflegekasse gegenüber Einrichtungen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erstattungspflichtig für die entstehenden Kosten. Darunter fallen die pflegebedingten Aufwendungen und Kosten für Betreuung, für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten. Die Vergütung erfolgt nach dem durchschnittlichen Gesamtheimentgelt von allen zur Kurzzeitpflege zugelassen Einrichtungen in einem Bundesland. Die Landesverbände der Pflegekassen ermitteln das durchschnittliche Gesamtheimtentgelt auf Grundlage der Vergütungen des Vorjahres. Der ermittelte Wert bestimmt verbindlich die Vergütung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen für den Zeitraum vom 01. April bis zum 31. März des Folgejahres.
Die Landesverbände der Pflegekassen haben für das Bundesland Sachsen folgende Werte festgestellt: