Coronapandemie

Regelungen für Pflege

Vollstationäre Pflege

Viele Akteure sind beteiligt, die Coronapandemie bestmöglich zu bewältigen. Einige Bereiche werden in den Ländern geregelt bzw. durch die Kranken- und Pflegekassen unmittelbar vor Ort umgesetzt. Eine Übersicht der pandemiebedingten Sonderregelungen für Sachsen haben wir für Sie auf dieser Seite zusammengestellt, sie betreffen Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste sowie Angebote zur Unterstützung im Alltag von Pflegebedürftigen. Eingeschlossen sind Informationen zum Corona-Pflegebonus.

Verpflichtung stationärer Pflegeeinrichtungen zur monatlichen Impfquoten-Meldung an das RKI

Nach § 20a Abs. 7 IfSG haben stationäre Pflegeeinrichtungen dem Robert Koch-Institut (RKI) monatlich Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in der Einrichtung beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, in anonymisierter Form zu übermitteln. Da es sich bei dieser Meldepflicht auch um eine Zulassungsvoraussetzung nach § 72 Abs. 3 Nr. 6 SGB XI handelt, müssen auch bestehende stationäre Pflege-Einrichtungen bestätigen, dass sie dieser Pflicht nachkommen

Daher werden die Pflegeeinrichtungen gebeten, eine eine Verpflichtungserklärung nach beigefügtem Muster zu unterschrieben und an ihren zuständigen Landesverband der Pflegekassen zu übersenden.

In Sachsen liegt die Zuständigkeit in diesem Verfahren beim BKK Landesverband Mitte. Bitte senden Sie die vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Verpflichtungserklärung an folgende Adresse:

BKK LANDESVERBAND MITTE
Landesvertretung Sachsen
Frau Andrea Ehrenlechner
Dr.-Külz-Ring 12
01067 Dresden

Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste

Anzeige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit

Ist die pflegerische Versorgung wesentlich beeinträchtigt, muss das der Träger der Pflegeeinrichtung den Pflegekassen umgehend melden. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, sofern durch die Gesundheitsämter trotz Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Maßnahmen Betretungs- und/oder Tätigkeitsverbote erteilt wurden.

Weitere Informationen und das Formular zur Anzeige finden Sie unter nachfolgenden Dokumenten zum Download:

Erstattung von Mehrausgaben oder Mindereinnahmen

Pflegeeinrichtungen sowie Angebote zur Unterstützung im Alltag können sich pandemiebedingte Mehraufwendungen oder Mindereinnahmen durch die Pflegekassen erstatten lassen. Nähere Informationen und das Antragsformular erhalten Sie beim GKV-Spitzenverband.

Fragen und Antworten zu Kostenerstattungsfestlegungen

Häufig gestellte Fragen und Antworten ("FAQ-Liste") zur Umsetzung der Kostenerstattungsfestlegungen können Sie auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes unter nachstehendem Link nachlesen:

FAQ zur Umsetzung der Kostenerstattungsfestlegungen

Weitere Regelungen zur pflegerischen Versorgung

Kostenerstattung von PoC-Antigen-Testungen

Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag erhalten einen finanziellen Ausgleich der durch die Coronavirus-Testverordnung anfallenden außerordentlichen Aufwendungen. Die Kostenerstattungsfestlegungen, das Antragsformular sowie eine Übersicht über die Zuständigkeiten der Pflegekassen erhalten Sie auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes.