Eigenanteile im Pflegeheim

Armutsrisiko für Pflegebedürftige bleibt trotz neuer gesetzlicher Regelungen des BMG

Seit Januar gelten neue gesetzliche Regelungen im Bereich der Pflege. Die Pflegekassen beteiligen sich mit einem gestaffelten Leistungszuschlag an den Pflegekosten, der sich an der Aufenthaltsdauer im Heim orientiert. Der Leistungszuschlag ist jedoch nur für Pflegebedürftige spürbar, die mehr als zwölf Monate im Pflegeheim versorgt werden. Für alle anderen ist der Entlastungseffekt bereits sechs Monate nach Einführung der Entlastungszahlung verpufft, wie eine aktuelle Datenauswertung des Verbands der Ersatzkassen e. V. (vdek) zeigt (s. Abb.).

Reduzierung der finanziellen Belastung von Pflegebedürftigen

Die folgenden durchschnittlichen Beträge für Sachsen-Anhalt weisen den Entlastungseffekt für Pflegebedürftige bei gestaffelte(n)r Aufenthaltsdauer aus: Diese mussten bei einem Aufenthalt bis zu 12 Monaten und einem Zuschlag von 5% am 01.01.2022 einen Eigenanteil von 1.554 Euro bezahlen. Am 01.07. liegt der Eigenanteil durch Kostensteigerungen bereits wieder bei 1.662 Euro.

Pflegebedingte Aufwendungen stehen im Fokus des gesetzlichen Zuschlags und nicht Kosten, die inflationsbedingten Änderungen unterworfen sind. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen steigen jedoch auch – das wirkt sich deutlich spürbar auf den Eigenanteil aus und ist für viele mit einem Armutsrisiko verbunden. Aus diesem Grund fordert Dr. Klaus Holst, Leiter der Landesvertretung des vdek Sachsen-Anhalt, das Land möge seiner  Verantwortung nachkommen und die Investitionskosten für die Pflegeeinrichtungen übernehmen. Die Entlastung für Pflegebedürftige läge dann in Sachsen-Anhalt bei stattlichen 303 Euro im Monat. „Die Schlagzeile: ,Land übernimmt Investitionskosten für Pflegebedürftige`– wäre eine richtig gute Nachricht.“

Kontakt

Elisabeth Scholz
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)
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