Ersatzkassen unterstützen Zweitmeinung

Versicherte haben bei bestimmten Operationen die Möglichkeit, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Wie und für welche medizinischen Eingriffe ein weiterer Arzt um Rat gefragt werden kann, regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren.

Bei manchen Krankheiten besteht mehr als nur eine Behandlungsmöglichkeit. Jede Alternative hat dabei ihre Vor- und Nachteile. Das Zweitmeinungsverfahren unterstützt Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung ihrer Situation und Bedürfnisse, eine Entscheidung zu treffen. Wichtig ist jedoch, dass die Operation planbar ist und nicht aufgrund des Gesundheitszustandes des Patienten eilt. Derzeit wird das Zweitmeinungsverfahren für folgende medizinische Eingriffen durch die Krankenkassen übernommen:

  • Mandeloperationen
  • Entfernung der Gebärmutter
  • Arthroskopische Eingriffe an der Schulter
  • Amputationen beim diabetischen Fußsyndrom
  • Implantation eines künstlichen Kniegelenks
  • Eingriffe an der Wirbelsäule
  • Herzkatheter-Untersuchungen und Ablationen am Herzen
  • Implantation eines Herzschrittmachers, eines Defibrillators oder eines CRT-Aggregats
  • Entfernung der Gallenblase

Seit dem 01. Januar 2022 wird diese Liste durch den G-BA jährlich erweitert. Einzelne Krankenkassen übernehmen bereits heute die Kosten für eine Zweitmeinung von weiteren medizinischen Eingriffen.

Wie erhält man eine zweite Meinung?

Empfiehlt ein Arzt eine der genannten Operationen, so muss er den Patienten innerhalb von 10 Tagen auf den Anspruch zur Zweitmeinung hinweisen. Für den Patienten ist das Verfahren freiwillig. Fühlt er sich gut informiert und ist bereit, eine Entscheidung zu treffen, kann er auf eine zweite Meinung verzichten. Ist das nicht der Fall, kann sich der Patient einen weiteren ärztlichen Rat einholen. Wichtig hierbei ist, zu beachten, dass der zweitmeinungsgebende Arzt hierzu berechtigt ist. Er benötigt besondere Qualifikationen. Welcher Arzt eine Genehmigung für das Zweitmeinungsverfahren hat, finden Sie im Patientenservice der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).

Was ist noch zu beachten?

Eine zweite Meinung kann nicht vom behandelnden Arzt oder Krankenhaus selbst eingeholt werden. Der zweitmeinungsgebende Arzt muss unabhängig sein. Insbesondere wenn eine Operation im Krankenhaus stattfinden soll, empfiehlt es sich einen weiteren ärztlichen Rat bei einem Spezialisten im ambulanten Bereich einzuholen, der keine Beziehungen zum behandelnden Krankenhaus hat.

Weitere Informationen finden Sie hier:

IQTiQ
G-BA

Kontakt

Elisabeth Scholz
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)
Landesvertretung Sachsen-Anhalt

Tel.: 03 91 / 5 65 16 - 20
Fax: 03 91 / 5 65 16 - 30

Mobil: 0 162 1339179
E-Mail: elisabeth.scholz@vdek.com