Ambulante Bedarfsplanung

Der  Bedarfsplan zur ärztlichen Versorgung beschreibt das aktuelle Verhältnis zwischen Ärzten nach Fachgruppen und der Bevölkerung in den einzelnen Planungsregionen, z. B. in Landkreisen und kreisfreien Städten.

Die Bedarfsplanung in der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt unter Berücksichtigung regionaler Begebenheiten auf Landesebene und obliegt im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen in Sachsen-Anhalt der Kassenärztlichen Vereinigung. Der Bedarfsplan beschreibt und analysiert die aktuelle Versorgungssituation und bildet die Grundlage für Entscheidungen über Anträge auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Wie der Bedarf in der ambulanten Versorgung zu ermitteln ist, ist in der Bedarfsplanungsrichtlinie des G-BA festgelegt. Die Richtlinie bestimmt die Ermittlung von Verhältniszahlen, Versorgungsebenen sowie von Planungsregionen der Arztgruppen und bewertet die Versorgungslage einer Region anhand von Versorgungsgraden.

Verhältniszahlen und Versorgungsebenen

Die Verhältniszahlen geben das Soll-Versorgungsniveau (Einwohnerzahl je Arzt) für die jeweilige Arztgruppe in der betreffenden Planungsregion wieder. Die Verhältniszahlen sind eine reine Planungsgröße. Das tatsächliche Verhältnis von Einwohnern zu Arzt kann hiervon abweichen. Die Arztgruppen werden im Bedarfsplan vier Versorgungsebenen zugeordnet:

  • Hausärztliche Versorgung, 
  • allgemeine fachärztliche Versorgung (z. B. Kinderärzte, Gynäkologen, Augenärzte, Chirurgen),
  • spezialisierte fachärztliche Versorgung (z. B. Radiologen, Anästhesisten) und 
  • gesonderte fachärztliche Versorgung (z. B. Nuklearmediziner, Strahlentherapeuten).

Die Planungsregionen

Die Versorgungsebene einer Arztgruppe ist ausschlaggebend für deren Planungsregion: Die kleinste Planungsregion ist der sogenannte Mittelbereich. Er entspricht beispielsweise einer kleineren Stadt und deren ländliches Umland. Hier werden Hausärzte geplant, denn sie sollen möglichst wohnortnah für die Bevölkerung erreichbar sein. Für die allgemeine fachärztliche Versorgung gelten Landkreise beziehungsweise kreisfreie Städte als räumlicher Planungsmaßstab. Die spezialisierte fachärztliche Versorgung wird in sogenannten Raumordnungsregionen Landkreis übergreifend geplant. Vertragsarztsitze der fachärztlichen Versorgung werden im Gebiet der Kassenärztlichen Vereinigung festgelegt.

Über- oder Unterversorgung?

Die Versorgungslage einer Planungsregion wird mit Hilfe einer Soll-Ist-Analyse bewertet, indem die zuvor bestimmten Verhältniszahlen mit dem tatsächlichen Verhältnis von Einwohner- zu Ärztezahl verglichen werden.  Die hieraus resultierenden Versorgungsgrade sind entscheidend, ob sich in einer Planungsregion weitere Ärzte niederlassen können bzw. (dringend) benötigt werden. In einer Planungsregion mit einem Versorgungsgrad von unter 110% können sich weitere Ärzte niederlassen. Wird dieser Wert überschritten, wird von Überversorgung gesprochen und der Planungsbereich für neue Zulassungen durch die KV beschränkt. Im Gegensatz besteht eine Unterversorgung, wenn der Versorgungsgrad in einer Planungsregion unter 75% (Hausärzte) bzw. unter 50% (Fachärzte) liegt. Verantwortlich für die Beurteilung ist der Landesausschuss Ärzte und Krankenkassen.