Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen

Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen in Sachsen-Anhalt schließen mit den Krankenhausträgern für das jeweilige Krankenhaus oder für mehrere Krankenhäuser gemeinsam Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen. Dabei haben die Vertragsparteien insbesondere regionale Empfehlungen aus den Rahmenvorgaben zu beachten.

Verpflichtungen der Vertragspartner

Die Vertragsparteien sind gemäß § 3 Abs. 5 KHG-LSA verpflichtet, nach Veröffentlichung des überarbeiteten Krankenhausplanes im Ministerialblatt des Landes die Verhandlungen aufzunehmen und innerhalb von 18 Monaten abzuschließen.

Die Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sind jeweils nach einer Änderung des Krankenhausplanes einschließlich der Rahmenvorgaben nach Absatz 1 mit der Frist aus Absatz 5 Satz 3 anzupassen.

In den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen erfolgt eine standortbezogene Konkretisierung des Versorgungsauftrages einschließlich künftiger Strukturveränderungen des jeweiligen Krankenhauses.

Rahmenvorgaben für Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen

Gemäß § 3 Abs. 1 des Krankenhausgesetzes Sachsen-Anhalt entwickelt die zuständige Behörde mit den Planungsbeteiligten gemeinsam Rahmenvorgaben für Versorgungs- und Qualitätsziele und schreibt diese fort. Das Land veröffentlicht die Rahmenvorgaben und übergibt diese den Trägern der Krankenhäuser.

Die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung unterliegt den geltenden Rahmenvorgaben und dem geltenden Krankenhausplan. Die Vertragsparteien passen diese an die neuen Rahmenvorgaben oder den neuen Krankenhausplan an.

Mit dem Abschluss dieser Vereinbarung ist keine Belegungszusage verbunden. Die Vergütung für die vereinbarten Leistungen wird ausschließlich im Rahmen einer Entgeltvereinbarung mit den Vertragsparteien gem. § 18 Abs. 2 KHG des jeweiligen Jahres vereinbart.