
Pflegebedürftige haben im Rahmen ihres Versicherungsschutzes die Möglichkeit auf Versorgung in einer voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtung. Bei der vollstationären Pflege erfolgt eine Versorgung der Pflegebedürftigen rund um die Uhr, wohingegen bei der teilstationären Pflege eine zeitweise Versorgung sichergestellt ist. Genaugenommen handelt es sich um ein Alten- bzw. Pflegeheim oder um sogenannte Tages- bzw. Nachtpflegeeinrichtungen, in denen die Pflegebedürftigen unter ständiger Aufsicht einer verantwortlichen Pflegefachkraft betreut und gepflegt werden.
Um eine professionelle und qualitativ hochwertige Versorgung sicherstellen zu können bedarf es der Zulassung durch die Pflegekassen. Hierzu müssen die Leistungserbringer verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Die Zuständigkeit für die Zulassung von Leistungserbringern der stationären Pflege erfolgt im Federführungsprinzip und ist für alle Landesverbände der Pflegekassen Sachsen-Anhalt (Zulassungsunterlagen) hinterlegt. Damit Pflegeeinrichtungen Leistungen mit den Pflegekassen abrechnen können, ist der Abschluss eines Versorgungsvertrages gemäß § 72 SGB XI und einer Pflegesatzvereinbarung gemäß dem achten Kapitel des SGB XI erforderlich. Diese Vereinbarungen werden mit den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem Sozialhilfeträger abgeschlossen. Einen Überblick zu den Zulassungsvoraussetzungen sowie die Antragsunterlagen zum Abschluss eines Versorgungsvertrages stellt die Koordinierungsstelle bei der AOK Sachsen-Anhalt zur Verfügung.
Pauschaler Leistungsbetrag und Eigenanteil
Bezüglich der Pflegekosten werden die Pflegebedürftigen von den Pflegekassen unterstützt (§ 43 SGB XI). Abhängig vom jeweiligen Pflegegrad (Pflegegrade 2 bis 5) beteiligt sich die Pflegekasse mit einem pauschalen Leistungsbetrag. Dieser Leistungsbetrag ist gesetzlich definiert. Die übrigen Kosten sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen. Gleiches gilt für die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten. Gemäß § 30 SGB XI erhöhen sich zum 01.01.2025 die monatlichen Festbeträge der Pflegekassen um 4,5 Prozent:
- Pflegegrad 1 (Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI): 131 Euro (bis 31.12.2024: 125 Euro)
- Pflegegrad 2: 805 Euro (bis 31.12.2024: 770 Euro)
- Pflegegrad 3: 1.319 Euro (bis 31.12.2024: 1.262 Euro)
- Pflegegrad 4: 1.855 Euro (bis 31.12.2024: 1.775 Euro)
- Pflegegrad 5: 2.096 Euro (bis 31.12.2024: 2.005 Euro)
Um die Pflegebedürftigen jedoch noch weiter zu entlasten, beteiligt sich die Pflegekasse seit dem 01.01.2022 mit einem Leistungszuschlag an den Pflegeheimkosten (§ 43c SGB XI). Die Höhe dieses Zuschlages ist abhängig von der Bezugsdauer der jeweiligen vollstationären Pflegeleistungen. Je länger der Pflegebedürftige also in Einrichtungen der vollstationären Pflege lebt, desto geringer wird sein Eigenanteil. Je nach Bezugsdauer kann ein Leistungszuschlag von 15 Prozent bis zu maximal 75 Prozent an dem Eigenanteil der pflegebedingten Aufwendung von der Pflegekasse bezuschusst werden.