Soziotherapie

Psychisch erkrankte Menschen, die nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen, haben Anspruch auf Leistungen der Soziotherapie, wenn dadurch Krankenhausbehandlungen vermieden oder verkürzt werden. Soziotherapie findet überwiegend im sozialen Umfeld der Patienten statt.

Zu den Anspruchsvoraussetzungen, der Art und dem Umfang der Versorgung mit Soziotherapie wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die Soziotherapie-Richtlinie verabschiedet. Unter Berücksichtigung dieser Richtlinien können die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Versorgung mit Soziotherapie nach § 132 b SCGB V schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist. Der Leistungserbringer hat eine fachlich kompetente und bedarfsgerechte Soziotherapie nach dem allgemein anerkannten Stand der psychosozialen Erkenntnisse zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen zu gewährleisten. Soziotherapie kann nur durch Angehörige folgender Berufsgruppen erbracht werden:

  • Diplom-Sozialarbeiter oder Diplomsozialarbeiterin
  • Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin
  • Fachkrankenschwester/-pfleger für Psychiatrie