Zulassungsverfahren
Ambulante Pflegedienste
Ambulante Pflegedienste sind selbstständig wirtschaftende Einrichtungen. Um Versicherte professionell zu pflegen und Pflegesachleistungen mit den Pflegekassen abrechnen zu können, bedarf es der Zulassung durch die Pflegekassen. Hierfür benötigen die Pflegedienste einen Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI und eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 89 SGB XI, welche mit den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem Sozialhilfeträger abgeschlossen werden können. Für die Zulassung durch die Pflegekassen müssen ambulante Pflegedienste verschiedene Voraussetzungen erfüllen, die insbesondere der Qualitätssicherung dienen. Für die Landesverbände der Pflegekassen hinterlegt die Koordinierungsstelle Pflege bei der AOK Sachsen-Anhalt die Zuständigkeiten und stellt den Rahmenvertrag gemäß § 75 SGB XI sowie Musterverträge für ambulante Pflegedienste zur Verfügung. Die Zulassung durch den Abschluss eines Versorgungsvertrages gilt für alle Pflegekassen.
Ambulante Pflegedienste, die zusätzlich Leistungen im Bereich der Häuslichen Krankenpflege abrechnen möchten, schließen seit Juli 2023 ebenfalls einen krankenkassenübergreifenden Vertrag ab. Für Leistungen der Haushaltshilfe benötigen ambulante Pflegedienst einen kassenartspezifischen Vertrag, so auch mit den Ersatzkassen.
Ambulante Betreuungsdienste
Für die Zulassung von ambulanten Betreuungseinrichtungen nach § 71 Abs. 1a SGB XI gelten die „Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 112a SGB XI zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste“. Die Zuständigkeiten hinterlegt für alle Landesverbände der Pflegekassen ebenfalls die AOK Sachsen-Anhalt. Die Zulassung durch den Abschluss eines Versorgungsvertrages gilt für alle Pflegekassen.