Haushaltshilfe

Versicherte haben Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn sie aufgrund einer Krankenhausbehandlung oder einem anderen medizinischen Grund ihren Haushalt nicht führen können und wenn im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind lebt. Der Leistungsanspruch besteht in der Regel für 4 Wochen.

Versicherte erhalten auch dann Haushaltshilfe, wenn sie aufgrund von schwerer Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung einer Erkrankung, insbesondere nach einem medizinischen Eingriff, ihrem Haushalt nicht weiterführen können. Der Anspruch auf Haushaltshilfe gilt auch hier für einen Zeitraum von maximal 4 Wochen. Sollte jedoch ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind im Haushalt leben, so verlängert sich dieser Anspruch auf bis zu 26 Wochen.

Haushaltshilfe kann durch einen ambulanten Pflegedienst oder einen Haushaltshilfedienst erbracht werden. Um Haushaltshilfeleistungen für Versicherte zu erbringen und um die Versorgungsqualität sicherzustellen, müssen die Anbieter einen Versorgungsvertrag mit der entsprechenden Krankenkasse abschließen.

Bei Interesse an einem Vertragsabschluss reichen Sie Ihre Antragsunterlagen bitte ein bei:

vdek Landesvertretung Sachsen-Anhalt
Referat Pflege
Schleinufer 12
39104 Magdeburg

oder per Mail: pflegesatzverhandlungen.sah@vdek.com