Ob höhere Beiträge oder mehr Digitalisierung – mit dem Jahreswechsel greifen zahlreiche Änderungen für gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherte. Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) hat eine Übersicht mit den wichtigsten Neuerungen zusammengestellt.
Versicherungsbeiträge steigen deutlich
Für 2025 hat das Bundesgesundheitsministerium den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) deutlich erhöht. Da viele Krankenkassen zudem ihre gesetzlich vorgeschriebenen finanziellen Reserven auffüllen müssen, erwartet der vdek, dass die Beiträge im kommenden Jahr von bisher 16,3 Prozent um mehr als einen Prozentpunkt im Durchschnitt ansteigen. Dabei entscheidet jede Krankenkasse selbst über ihren individuellen Zusatzbeitrag. In der sozialen Pflegeversicherung (SPV) steigen die Beiträge ebenfalls an – hier aber einheitlich über alle Kassen hinweg auf dann 3,6 Prozent. In der SPV zahlen Kinderlose auch 2025 einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten.
Mit der elektronischen Patientenakte schreitet die Digitalisierung voran
Bislang mussten sich Versicherte selbst um die Anlage ihrer elektronischen Patientenakte (ePA) kümmern. In Zukunft erhalten sie eine solche Akte automatisch, wenn sie nicht aktiv widersprechen. Die ePA ist eine Plattform, in der Gesundheitsdaten verschlüsselt gespeichert werden. So kann z. B. die Hausarztpraxis eines Versicherten direkt auf den Befund einer Fachärztin oder eines Facharztes zugreifen und dadurch Doppeluntersuchungen vermeiden. Welche Daten in der ePA gespeichert werden und wer sie einsehen kann, bestimmen die Versicherten selbst. Der Zugriff der Versicherten auf ihre ePA erfolgt in der Regel über eine App, die die jeweilige Krankenkasse kostenlos zur Verfügung stellt.
Bessere Versorgung von Long-COVID-Patienten
Nach einer Corona-Infektion können Langzeitfolgen mit unterschiedlichsten Symptomen zurückbleiben, die unter dem Begriff Long-COVID oder Post-COVID zusammengefasst werden. Seit 2024 gibt es eine Richtlinie für die strukturierte Versorgung von Betroffenen. 2025 kommt eine weitere Regelung hinzu: Die gesetzlichen Krankenkassen vergüten künftig die Koordination der Long-COVID-Versorgung über alle ärztlichen Fachgruppen hinweg. Diese interdisziplinären Absprachen sind gerade bei einem so komplexen und oft schwer greifbaren Krankheitsbild wie Long-COVID wichtig für eine umfassende, hochwertige Versorgung.
Amalgamverbot und weitere Änderungen
Ab dem 1. Januar 2025 gilt ein EU-weites Verbot für die Verwendung von Amalgam in zahnärztlichen Praxen. Alte Amalgamfüllungen müssen aber nicht ausgetauscht werden. Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen den Versicherten künftig alternative Füllmaterialien anbieten, von denen mindestens eines zuzahlungsfrei ist.
Ausführliche Informationen zu diesen und weiteren Neuerungen bietet die Übersicht Änderungen im Gesundheitswesen 2025 auf vdek.com.
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