Häusliche Krankenpflege

Anspruch auf häusliche Krankenpflege

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Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder an einem sonstig geeigneten Ort häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder vermieden werden kann. Darüber hinaus kann häusliche Krankenpflege zur Sicherung des ärztlichen Behandlungsziels verordnet werden. Voraussetzung ist, dass der Versicherte die Leistungen nicht selbst durchführen kann oder eine im Haushalt lebende Person ihn nicht im erforderlichen Umfang pflegen oder versorgen kann. Bei der Leistungserbringung ist die Selbstversorgungskompetenz des Versicherten zu respektieren und zu fördern.

Die Leistungserbringer

Die Versorgung Versicherter darf gemäß § 132a SGB V nur durch zugelassene Pflegedienste erfolgen. Um Leistungen nach § 132a SGB V abrechnen zu können, benötigen Sie daher eine Zulassung. Die Verträge werden in Schleswig-Holstein kassenartenübergreifend abgeschlossen. Anträge werden jeweils durch den im Kreis bzw. in der kreisfreien Stadt federführenden Krankenkassenverband bearbeitet. Der vdek ist Federführer in den Kreisen Ostholstein und Rendsburg-Eckernförde sowie in den kreisfreien Städten Kiel und Neumünster. Neben einem formlosen Antrag müssen der Strukturerhebungsbogen und sämtliche erforderliche Nachweise mit eingereicht werden.

Aktuell gibt es in Schleswig-Holstein Verträge über häusliche Krankenpflege mit über 600 ambulanten Pflegediensten.

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