Unterstützung im Alltag

old couple talking while being assisted

Angebote zur Unterstützung im Alltag nach §45a SGB XI tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können.

Angebote zur Unterstützung im Alltag

Es gibt unterschiedliche Formen der Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI:

  1. Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinen oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen (Betreuungsangebote),
  2. Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen (Angebote zur Entlastung von Pflegenden) und
  3. Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen, zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag).
Schild mit Ausrufezeichen

Rechtliche Voraussetzungen für Anbieter

Die Angebote benötigen eine Anerkennung durch die von der Landesregierung ernannte zuständige Behörde. In Schleswig-Holstein ist dies das Landesamt für Soziale Dienste in Neumünster. Näheres können Sie der unten angeführten Rechtsverordnung entnehmen. Weitergehende Informationen finden Sie zudem auf der entsprechenden Seite der Internetpräsenz der Schleswig-Holsteinischen Landesregierung.

Dort finden Sie auch eine Übersicht über die Anlaufstellen im Land , die Sie im Zusammenhang mit der Anerkennung unterstützen.

Bei nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag gemäß § 45a Abs. 1 SGB XI sind die Antragsunterlagen beim Landesamt für Soziales Dienste, Steinmetzstr. 1 – 11, 24534 Neumünster, einzureichen. Das Landesamt informiert die Pflegekassen/-verbände zeitnah über bewilligte Leistungsanträge.

Nach § 72 SGB XI zugelassene Pflegedienste benötigen keine weitere Anerkennung.

Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige

Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag, dessen Höhe zum 01.01.2025 auf 131,00 Euro pro Monat angehoben wurde.

Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. 

Demnach ist der Entlastungsbetrag kein frei verfügbares Geld, sondern kann ausschließlich zur Finanzierung der oben beschriebenen Dienstleistungen eingesetzt werden.

Sollten Sie die Alltagsförderungsverordnung benötigen, besuchen Sie gern unser Download-Center