
Rechtliche Voraussetzungen für Anbieter
Die Angebote benötigen eine Anerkennung durch die von der Landesregierung ernannte zuständige Behörde. In Schleswig-Holstein ist dies das Landesamt für Soziale Dienste in Neumünster. Näheres können Sie der unten angeführten Rechtsverordnung entnehmen. Weitergehende Informationen finden Sie zudem auf der entsprechenden Seite der Internetpräsenz der Schleswig-Holsteinischen Landesregierung.
Dort finden Sie auch eine Übersicht über die Anlaufstellen im Land , die Sie im Zusammenhang mit der Anerkennung unterstützen.
Bei nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag gemäß § 45a Abs. 1 SGB XI sind die Antragsunterlagen beim Landesamt für Soziales Dienste, Steinmetzstr. 1 – 11, 24534 Neumünster, einzureichen. Das Landesamt informiert die Pflegekassen/-verbände zeitnah über bewilligte Leistungsanträge.
Nach § 72 SGB XI zugelassene Pflegedienste benötigen keine weitere Anerkennung.