Hilfsmittel

Nach § 33 SGB V haben gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, soweit sie nicht nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind. Zu den anerkannten Hilfsmitteln gehören Sehhilfen, Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel sowie notwendiges Zubehör.

Vertragliche Regelungen

Um sich über vertragliche Regelungen zu informieren, wechseln Sie bitte zur folgenden Übersicht unserer Verbandszentrale in Berlin.

Hilfsmittelzulassungen in Schleswig-Holstein

Nachdem die Zahl der Hilfsmittelerbringer in Schleswig-Holstein in den Jahren 2021 und 2022 jeweils angestiegen war, ist sie im Laufe des Jahres 2023 von 2.164 auf 2.135 gesunken. Die Apotheken bilden trotz eines erneuten Rückgangs nach wie vor die größte Gruppe unter den Hilfsmittelerbringern. Zu der großen Gruppe der „Sonstigen“ gehören u. a. stationäre Pflegeeinrichtungen, die ihre Bewohner mit Inkontinenzprodukten versorgen, Friseure für Zweitfrisuren, Kunstaugenhersteller oder die Ausbilder von Blindenführhunden.

Als Grundlage für die Abgabe von Hilfsmitteln an die Versicherten wird keine Zulassung, sondern ein Vertragsabschluss benötigt. Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, welche die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Als Nachweis kann das so genannte Präqualifizierungsverfahren durchlaufen werden, was einen unmittelbaren Anspruch auf Vertragsabschluss zur Folge hat.