Krankenhäuser

Virtuelle Darstellung von Situationen im Krankenhaus, neu

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats „Stationäre Versorgung" der vdek-Landesvertretung in Thüringen wirken u. a. bei der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser mit.
Ziel ist eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern auf der Grundlage von sozial tragbaren Vergütungssätzen sicherzustellen.

Schwerpunkte sind insbesondere:

  • Mitwirkung bei der Erarbeitung von Krankenhausplänen,
  • Anhörung und Nutzung der Mitwirkungsrechte bei der Landesgesetzgebung,
    Verträge und Rahmenempfehlungen zur Krankenhausbehandlung,
  • Verhandlung von Landesbasisfallwert, Übergangspflege und Ausbildungszuschlag bzw. Ausbildungsbudget,
  • Beteiligung bei der Aufstellung von Investitionsprogrammen und dem Krankenhausstrukturfonds,
  • Umsetzung von ambulanten Operationen nach § 115b SGB V,
  • Vertragsgestaltung bei Hochschulambulanzen, Psychiatrischen Institutsambulanzen, Sozialpädiatrischen Zentren und Medizinische Behandlungszentren,
  • Beteiligung bei der Qualitätssicherung von Krankenhäusern,
  • Entgegennahme und Verarbeitung von Krankenhausdaten.

Zusätzliche Informationen sind auf den weiteren Seiten zu entnehmen.

Ein Krankenhausflur mit frischen Krankenhausbetten

Vertragspartner in Thüringen sind:

45 Thüringer Krankenhäuser, vier medizinische Behandlungszentren, vier sozialpädiatrische Zentren und 14 psychiatrische Institutsambulanzen, Hochschulambulanzen und Institute.

Krankenhäuser:

Krankenhäuser sind Einrichtungen, die der Krankenhausbehandlung und Geburtshilfe dienen (§ 107 SGB V). Die Behandlung im Krankenhaus definiert der Gesetzgeber in § 39 SGB V. Danach wird die Krankenhausbehandlung vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär (§ 115 a) sowie ambulant (§ 115 b) erbracht. Die Krankenhausbehandlung umfasst im Rahmen des Versorgungsauftrages des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind. Versicherte haben Anspruch auf eine Krankenhausbehandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, wenn die Aufnahme nach der Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist.
Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen somit nur durch zugelassene Krankenhäuser gemäß § 108 SGB V die Krankenhausbehandlung erbringen lassen. Die zugelassenen Krankenhäuser sind:

  • Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulkliniken anerkannt sind (§ 108 Nr. 1).
  • Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (§ 108 Nr. 2). Die Verbände der Ersatzkassen wirken als Mitglied im Krankenhausplanungsausschuss (§ 5 ThürKHG) an der Aufstellung der Krankenhauspläne mit.
  • Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben (§ 108 Nr. 3).

Die zugelassenen Krankenhäuser dürfen entsprechend ihres Versorgungsauftrages Krankenhausbehandlungen erbringen.
Zum 1.7.2022 gibt es in Thüringen:

  • ein Krankenhaus nach § 108 Nr. 1 SGB V,
  • 43 Krankenhäuser nach § 108 Nr. 2 SGB V und
  • ein Krankenhaus nach § 108 Nr. 3 SGB V

mit insgesamt: 14.082 vollstationären Betten und 748 teilstationären Plätzen.
(Quelle: 7. Thüringer Krankenhausplan)
Den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen wird nach § 112 Abs. 1 SGB V die Kompetenz eingeräumt, gemeinsam mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land Verträge zu schließen, um sicherzustellen, dass Art und Umfang der Krankenhausbehandlung den Anforderungen des SGB V entsprechen.