Qualitätssicherung im Krankenhaus

Maßgeblich für ein leistungsfähiges Gesundheitssystem ist die Qualitätssicherung. Hauptaugenmerk hierbei liegt in der Abbildung, Sicherung und Verbesserung der Qualität insbesondere die der ärztlichen und pflegerischen Tätigkeiten. Durch die Qualitätssicherung soll sichergestellt werden, dass die Patientinnen und Patienten bedarfsgerecht, fachlich qualifiziert auf einem hohen Leistungsniveau und wirtschaftlich versorgt werden.

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Qualitätsberichte der Krankenhäuser

Die Krankenhäuser sind verpflichtet, jährlich einen Qualitätsbericht je Standort im Internet zu veröffentlichen.

Die Qualitätsberichte sollen der Information von Patientinnen und Patienten, Angehörigen oder behandelnde Ärztinnen und Ärzte über Art, Umfang und Qualität der Leistungen eines Krankenhauses dienen. Darüber hinaus können sie als Orientierungshilfe für die im Anschluss an die Krankenhausbehandlung weiter betreuenden Ärztinnen und Ärzte genutzt werden. Durch die Qualitätsberichte ist es den Krankenkassen möglich Auswertungen vornehmen und Empfehlungen für ihre Versicherten aussprechen.

Zu den Indikatoren, welche im Internet veröffentlicht werden müssen, gehören beispielsweise die Beweglichkeit nach Erstimplantation von Knie-Endoprothesen. Die Anzahl der Patientinnen und Patienten, die nach einer solchen Operation erneut operiert werden mussten. Ebenso werden Zahlen bezüglich durchgeführter Herz-, Nieren- oder Lebertransplantationen veröffentlicht.

Die Qualitätsberichte sind seit dem Berichtsjahr 2013 von den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen sowie dem Verband der privaten Krankenkassen spätestens zum 31. Januar des dem Erstellungsjahr folgenden Jahres im Internet zu veröffentlichen (Beispiel: Qualitätsbericht für das Jahr 2023 muss spätestens bis zum 31. Januar 2024 von den Krankenkassen veröffentlicht werden).

Informationen aus den Qualitätsberichten der Krankenhäuser und den kompletten Qualitätsbericht zum Downloaden erhalten Sie beim  vdek-kliniklotsen.

Mindestmengen für hochkomplexe Leistungen

Mindestmengen für Krankenhäuser definieren das Mindestmaß der Durchführungshäufigkeit bestimmter Leistungen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass nur ein Krankenhaus mit der nötigen Erfahrung diese Leistungen erbringt.

Seit 2004 werden die Mindestmengen als Instrument der Qualitätssicherung der medizinischen Versorgung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) für die stationäre Versorgung festgelegt. Die gesetzliche Grundlage bildet der §136b Abs.1 Nr.2 sowie Abs. 3 und 4 SGBV.  Die Mindestmengen finden Anwendung bei planbaren stationären Leistungen und sollen die Wahrscheinlichkeit von Komplikationen und Sterblichkeit senken und damit die Sicherheit der Patientinnen und Patienten erhöhen.

Aktuell gelten Mindestmengen für folgende Leistungen:

  • Lebertransplantation (inkl. Teilleber-Lebendspende)
  • Nierentransplantation (inkl. Lebendspende)
  • Komplexe Eingriffe an der Speiseröhre bei Erwachsenen
  • Komplexe Eingriffe an der Bauchspeicheldrüse bei Erwachsenen
  • Allogene Stammzellentransplantation bei Erwachsenen
  • Kniegelenk-Totalendoprotethik (Knie-TEP)
  •  Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht von <1.250  Gramm
  • Thoraxchirurgische Behandlung von Lungenkrebs bei Erwachsenen
  •  Chirurgische Behandlung von Brustkrebs

Für die Beurteilung ob die Leistungen weiter durch das Krankenhaus erbracht werden dürfen, müssen die Krankenhäuser jährlich die Fallzahlen des Vorjahres, der letzten beiden Halbjahre sowie Begründungen für eine angenommene Steigerung der Fallzahlen (Prognose) darlegen.

Werden die Mindestmengen nicht erreicht oder es bestehen erhebliche Zweifel der Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen an der Prognose und diese kann widerlegt werden erfolgt für diese Leistung ein Erbringungsverbot und der Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkassen entfällt.

Strukturprüfungen im Krankenhaus

Seit dem 01.01.2021 können bestimmte Leistungen erst dann zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen abgerechnet werden, wenn vorgegebene Strukturmerkmale eingehalten werden. Die Begutachtung und Bescheinigung über die Einhaltung aller Vorgaben gemäß der Richtlinie „Regelmäßige Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Kodes nach § 275d SGB V (StrOPS-RL)“ führt der Medizinische Dienst (MD) durch.

Die der Prüfung zugrundeliegenden Merkmale werden jährlich im Operationen- und Prozeduren Katalog (OPS-Katalog) des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) veröffentlicht. Dabei liegt das Hauptaugenmerk auf technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen, die ein Krankenhaus zu erfüllen hat.

Ziel der Einführung von den Strukturprüfungen bei abrechnungsrelevanten OPS ist es die Anzahl der Einzelfallprüfungen zu verringern.

Qualitätskontrollen gemäß MD-Qualitätskontroll-Richtlinie ( MD-QK-RL)

Im Jahr 2015 mit der Einführung des Krankenhausstrukturgesetzes (KHSG) wurde die Möglichkeit von Qualitätskontrollen in Krankenhäusern eingeführt. Die MD-Qualitätskontroll-Richtlinie umfasste alle Details zur Durchführung der Kontrollen des Medizinischen Dienst (MD).

Aufgabe des MD ist es die Einhaltung der Qualitätsanforderungen die durch den G-BA in den jeweiligen Richtlinien festgelegt werden zu überprüfen.

Aktuell umfasst die MD-QK-RL folgende Leistungsbereiche:

  • Früh- und Reifgeborene – QFR-RL
  • Bauchaortenaneurysma – QBAA-RL
  • minimalinvasiven Herzklappeninterventionen – MHI-RL
  • Kinderherzchirurgie – KiHe-RL
  • Kinderonkologie – KiOn-RL
  • Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur – QSFFx-RL
  • Liposuktion bei Lipödem im Stadium III – QS-RL Liposuktion
  • Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung mit Verfahren der bronchoskopischen Lungenvolumenreduktion beim schweren Lungenemphysem – QS-RL BLVR
  • interstitiellen LDR -Brachytherapie beim lokal begrenzten Prostatakarzinom mit niedrigem Risikoprofil
  • Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der gezielten Lungendenervierung durch Katheterablation bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung
  • Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der allogenen Stammzelltransplantation mit In-vitro-Aufbereitung (T-Zell-Depletion über Positivanreicherung oder Negativselektion) des Transplantats bei akuter lymphatischer Leukämie (ALL) und akuter myeloischer Leukämie (AML) bei Erwachsenen
  • Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der allogenen Stammzelltransplantation bei Multiplem Myelom
Detaillierte Informationen zu den Richtlinien finden Sie unter www.g-ba.de.

Sektorenübergreifende Qualitätssicherung

Um eine gleich hohe Qualität in den Bereichen der ambulanten und der stationären Versorgung sicherzustellen, hat der Gesetzgeber den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) verpflichtet, ein Verfahren zur sektorenübergreifenden Qualitätssicherung zu entwickeln.

Zur Umsetzung der Ziele einer sektorenübergreifenden Qualitätssicherung wurde in Thüringen eine Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen (KVT), der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Thüringen (KZV), der Landeskrankenhausgesellschaft Thüringen (LKG) und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gegründet.

Thüringen war das erste Bundesland, in welchem eine LAG gegründet wurde.

Als Entscheidungsgremium richtet die LAG ein Lenkungsgremium ein. Dieses ist paritätisch durch Kostenträger und Leistungserbringer besetzt und dem G-BA gegenüber für die ordnungsgemäße Durchführung der Richtlinien und Bestimmungen verantwortlich.

Für die administrative Betreuung und technisch-organisatorische Durchführung bei der Umsetzung der Qualitätssicherungsmaßnahmen wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.

Die Mitglieder der LAG verständigten sich darauf, den Sitz der Landesgeschäftsstelle bei der Landesärztekammer Thüringen in Jena (LÄK) anzusiedeln.