Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfsmitteln in stationären Pflegeeinrichtungen in Thüringen

Die Ersatzkassen haben sich dafür ausgesprochen, die Versorgung mit Inkontinenzartikeln in stationären Pflegeeinrichtungen bundesweit einheitlich zu regeln. Vor diesem Hintergrund wurde der Thüringer Rahmenvertrag zur pauschalen Abgeltung von Inkontinenzartikeln in vollstationären Einrichtungen fristgerecht zum 31.07.2015 gekündigt.

Ab dem 01.08.2015 bestehen für Thüringer Pflegeeinrichtungen zwei Optionen, die Versorgung mit Inkontinenzartikeln vorzunehmen. Entweder übernimmt die Pflegeeinrichtung weiterhin die eigenständige Beschaffung und Abrechnung der Inkontinenzartikel oder ein Vertragspartner der Ersatzkassen wird ab dem 01.08.2015 die Inkontinenzversorgung in Absprache mit den Pflegeheimen übernehmen.

Sofern die Pflegeheime weiterhin die eigenständige Beschaffung und Abrechnung der Inkontinenzartikel vornehmen wollen, ist zwingend ein Beitritt zum Referenzvertrag (Referenzvertrag 16 als Beitrittsvertrag) oder zum mit der Freien Wohlfahrt in Bayern geschlossenen Vertrag (Referenzvertrag 17 als Beitrittsvertrag) erforderlich.

Versorgung mit Inkontinenzhilfen

Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen in stationären Einrichtungen
Produktgruppe
vdek-Vertrag für die Versorgung durch gültig für die Ersatzkassen  
PG 15 - aufsaugende Inkontinenzhilfen
Referenzvertrag 16 gesamt klassische Leistungserbringer (z.B. Sanitätshäuser, Großhändler) alle Ersatzkassen
PG 15 - aufsaugende Inkontinenzhilfen Referenzvertrag 17 gesamt die Pflegeeinrichtung selbst alle Ersatzkassen
Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen in Behinderteneinrichtungen
Produktgruppe
vdek-Vertrag für die Versorgung durch gültig für die Ersatzkassen
PG 15 - aufsaugende Inkontinenzhilfen Referenzvertrag 20 gesamt die Einrichtung selbst oder durch klassische Leistungserbringer (z.B. Sanitätshaus, Großhändler) alle Ersatzkassen

Weniger administrative Aufwände für Pflegeheime

Mit der Neuregelung der vertraglichen Grundlage wird das gesamte Abrechnungs- und Genehmigungsverfahren vereinfacht und vereinheitlicht. Dies bedeutet, dass zukünftig kein Genehmigungsverfahren mehr erforderlich ist. Zusätzlich ist es ausreichend, wenn bei der aller ersten Versorgung nach diesem Vertrag eine ärztliche Verordnung vorgelegt wird. Es ist weder eine Genehmigung noch eine Vorlage von Folgeverordnungen vorgesehen. Somit können die Pflegeheime Folgeversorgungen vollkommen papierlos durchführen und abrechnen. Da ergänzend die Abrechnung zukünftig über den Datenträgeraustausch erfolgt, trägt eine schnelle, effiziente und bürokratiearme Abrechnung ebenfalls zur administrativen Entlastung der Pflegeeinrichtungen bei.

Weitere Voraussetzung zum Vertragsbeitritt ab 01.08.2015

Der Gesetzgeber sieht bereits seit vielen Jahren vor, dass Leistungserbringer, welche Hilfsmittel abgeben, einen Nachweis der Grundeignung diesbezüglich vorlegen. Dementsprechend ist durch die Pflegeeinrichtungen ein entsprechender Nachweis beispielsweise durch Vorlage eines Präqualifizierungszertifikates erforderlich. Grundsätzlich sollten die stationären Pflegeeinrichtungen ein entsprechendes Hilfsmittel-IK führen, welches ab 01.08.2015 als Abrechnungs-IK beim Datenträgeraustausch genutzt werden kann. Es besteht jedoch auch weiterhin die Möglichkeit über das bisherige Institutionskennzeichen mittels Datenträgeraustausch abzurechnen.

Das hierfür erforderliche Institutionskennzeichen kann bei der „Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen“ beantragt werden.

ARGE·IK
Alte Heerstraße 111
53757 Sankt Augustin
http://www.arge-ik.de

Damit eine Abrechnung über den Datenträgeraustausch gewährleistet werden kann, ist eine Anmeldung zum Datenträgeraustausch erforderlich. Nähere Informationen diesbezüglich sowie das Anmeldeformular finden Sie auf der Webseite des vdek unter http://www.vdek.com/vertragspartner/heilmittel/abrechnung.html

 

Die Beitrittserklärung sowie den Nachweis der Grundeignung zur Hilfsmittelabgabe senden Sie bitte an den

vdek-Landesvertretung Thüringen
Lucas-Cranach-Platz 2
99097 Erfurt