Häusliche Krankenpflege/ Haushaltshilfen

Pflegerin, die Frau die Haare kemmt, neu

Häusliche Krankenpflege  

Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder an einem sonstig geeigneten Ort häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder vermieden werden kann. Darüber hinaus kann häusliche Krankenpflege zur Sicherung des ärztlichen Behandlungsziels verordnet werden. Voraussetzung ist, dass der Versicherte die Leistungen nicht selbst durchführen kann oder eine im Haushalt lebende Person ihn nicht im erforderlichen Umfang pflegen oder versorgen kann. Bei der Leistungserbringung ist die Selbstversorgungskompetenz des Versicherten zu respektieren und zu fördern. Dabei sind der Versicherte und seine Angehörigen zu beteiligen sowie durch Beratung, Anleitung und Information in einzelne – von ihnen durchführbare – pflegerische Tätigkeiten im Rahmen der häuslichen Krankenpflege einzuführen.

Haushaltshilfe

Haushaltshilfe erhalten Versicherte, wenn ihnen z. B. durch Krankheit, wegen medizinischer Vorsorgeleistungen oder wegen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, dass das 12. Lebensjahr noch nicht beendet hat oder durch Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht außerdem nur, wenn eine andere im Haushalt lebende Person die Leistung nicht erbringen kann.

Über Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe schließen die Ersatzkassen Verträge mit geeigneten Pflegediensten. Darin wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen zu erbringen sind. Neben organisatorischen Anforderungen und den Anforderungen für eine zweckmäßige Betriebsausstattung gibt es auch Mindestregelungen zum Personal.

Mit Vertragsabschluss häuslicher Krankenpflege ist der Pflegedienst verpflichtet, eine verantwortliche Pflegefachkraft dauerhaft und in Vollzeit zu beschäftigen. Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist der Abschluss einer Ausbildung als

  • Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
  • Altenpflegerin oder Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung

notwendig.

Darüber hinaus sind Berufserfahrung im erlernten Ausbildungsberuf und eine leitungsbezogene Weiterbildung von insgesamt mindestens 460 Stunden nachzuweisen. Die Stellvertretung ist durch eine Pflegefachkraft sicher zu stellen, darüber hinaus müssen mindestens zwei weitere Pflegefachkräfte dauerhaft und im Umfang von jeweils einer Vollzeitstelle im Pflegedienst tätig sein.

Der Antrag auf Zulassung zur Leistungserbringung für Versicherte der Ersatzkassen kann formlos gestellt werden. Zuständig für den Vertragsabschluss ist 

Verband der Ersatzkassen in Thüringen e.V. (vdek)
Landesvertretung Thüringen
Referat Pflege
Lucas-Cranach-Platz 2
99097 Erfurt
Tel.: 0361/4425224
e-mail: kerstin.franke@vdek.com

Die Zulassungsvoraussetzungen sind in einem Merkblatt zusammen gefasst.

Neue Vertragspartner für Leistungen der Haushaltshilfe gesucht

Der Verband der Ersatzkassen (vdek) sucht neue Vertragspartner für die Versorgung mit Haushaltshilfen (nach §§ 38, 24 h SGB V). Dabei werden vor allem Anbieterinnern und Anbieter gesucht, die die Versicherten der Ersatzkassen nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder im Zuge einer schweren Erkrankung bei der Hausarbeit oder Kinderbetreuung unterstützen, etwa beim Wäsche waschen, Mahlzeiten zubereiten oder der Hausaufgabenbetreuung, und weitere Unterstützungsangebote im Alltag übernehmen. Nach dem neuen Vertragsangebot können dies Anbieter haushaltsnaher Dienstleistungen sein, zum Beispiel Reinigungsfirmen oder Kinderbetreuungsservices, die sich mit dem Angebot der Haushaltshilfen ein weiteres Geschäftsfeld eröffnen wollen.