Stationäre Rehabilitation

Zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehört auch die bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit stationären und ambulanten medizinischen Maßnahmen zur Rehabilitation, Anschlussrehabilitation nach einem Krankenhausaufenthalt, und notwendige Maßnahmen zur Vorsorge.

Auf der Grundlage des § 111 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) schließen die vdek-Landesvertretung und die anderen Landesverbänden der Krankenkassen in Thüringen gemeinsam und einheitlich Versorgungsverträge mit Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen ab.

Mit dem Versorgungsvertrag wird die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung für die Dauer des Vertrages zur Versorgung der Versicherten mit stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge nach § 23 Abs. 4 SGB V oder Rehabilitation nach § 40 SGB V zugelassen.

Thüringen verfügt über 35 vollstationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.