Frühförderung

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Die Landesverbände der Krankenkassen und der Verband der Ersatzkassen haben gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden und dem Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit  auf der Grundlage der Frühförderverordnung zur Umsetzung der Interdisziplinären Frühförderung im Freistaat Thüringen eine Landesrahmenvereinbarung geschlossen.

Gegenstand der genannten Vereinbarung ist der Zugang zu allen Leistungen der Früherkennung und Frühförderung nach § 30 SGB IX, so dass Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und heilpädagogische Leistungen als interdisziplinäre Komplexleistung erbracht werden. Danach sollen Schädigungen oder Störungen in der körperlichen, geistig-seelischen und sozialen Entwicklung von Kindern frühzeitig erkannt, verhindert, geheilt oder in ihren Auswirkungen gemindert werden.

Das Angebot der Komplexleistung Frühförderung richtet sich an noch nicht eingeschulte behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder.
Auf der Grundlage des individuellen Bedarfes zur Förderung und Behandlung werden die erforderlichen medizinisch-therapeutischen und heilpädagogischen Leistungen in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten in einem interdisziplinär entwickelten Förder- und Behandlungsplan schriftlich zusammengestellt. Der Förder- und Behandlungsplan führt die Ergebnisse der Diagnostik beider Leistungsbereiche zusammen.

Ziel der Komplexleistung ist es, die Leistungserbringung aus einer Hand zu ermöglichen. Diese erfolgt in anerkannten interdisziplinären Frühförderstellen und sozialpädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes des Kindes. Dadurch können die Eltern sowie ihre behinderten und von Behinderung bedrohten Kinder das zeitintensive Aufsuchen verschiedener Fachdisziplinen und Einrichtungen vermeiden.

Seit Inkrafttreten der Landesrahmenempfehlung sind rund 35 Einrichtungen in Thüringen als Interdisziplinäre Frühförderstelle anerkannt worden.