Gesetzgebung

Kalkulation für Wahltarife soll erschwert werden

Die Bundesregierung plant eine gesetzliche Änderung der Kalkulationsgrundlagen für die Wahltarife nach § 53 SGB V. Einem aktuellen Kabinettsentwurf zufolge dürfen kalkulatorische Einnahmen, die allein durch das Halten oder Gewinnen neuer Mitglieder erzielt werden, künftig nicht mehr berücksichtigt werden. Dies würde jedoch voraussichtlich dazu führen, dass zahlreiche Wahltarife vom Markt genommen werden müssten.

Seit 2007 haben die gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit, Wahltarife anzubieten. Hierzu zählen Tarife mit einer Beitragsrückerstattung oder Selbstbehalttarife, bei denen sich die Versicherten in unterschiedlicher Weise an den Behandlungskosten beteiligen. Im Gegenzug erhalten die Versicherten von ihrer Krankenkasse Prämienzahlungen (s. Info-Kasten). Entsprechende Tarife werden von der privaten Krankenversicherung (PKV) seit jeher angeboten. Dabei müssen sich die Wahltarife selbst tragen, dürfen also nicht zulasten der übrigen Versicherten gehen. Im Zuge der Kalkulation dieser Tarife rechnen die Krankenkassen üblicherweise die Beitragseinnahmen derjenigen Mitglieder mit ein, die ansonsten in die PKV wechseln würden.

Genau diese langjährig angewendete Praxis soll nun unterbunden werden. Faktisch würde dies bedeuten, dass zumindest die Existenz der beiden Wahltarife Selbstbehalt und Beitragsrückerstattung massiv gefährdet wäre. Laut Kabinettsentwurf sind die bestehenden Wahltarife spätestens bis Ende 2013 umzustellen. Begründet wird die beabsichtigte Neuregelung mit dem europarechtlichen Verbot der Quersubvention.

Es erscheint nicht schlüssig, warum der Gesetzgeber den Krankenkassen dieses Wettbewerbsinstrument wieder nehmen will. Denn die Wahltarife wurden auch mit der Absicht eingeführt, den ansonsten abwanderungsgefährdeten freiwilligen Mitgliedern ein attraktives Tarifangebot unterbreiten zu können. Die nun geplante Rückführung würde es den Kassen letztlich schwerer machen, sich im Wettbewerb untereinander und im Verhältnis zur PKV abzugrenzen. Die PKV würde deutlich profitieren, weil sie zahlreiche gut verdienende Versicherte gewinnen würde, die als Reaktion auf den Verlust des von ihnen gewählten Wahltarifs die gesetzliche Krankenversicherung endgültig verlassen.

Die Wahltarife nach § 53 SGB V

Selbstbehalt

Der Versicherte muss im Krankheitsfall die Leistungen bis zu einer bestimmten Obergrenze selbst zahlen. Im Gegenzug zahlt die Kasse jährlich einen bestimmten Betrag als Prämie zurück.

Beitragsrückerstattung

Die Kasse erstattet einmal pro Jahr einen Monatsbeitrag, wenn das Mitglied sowie die mitversicherten Familienangehörigen in diesem Jahr keine Leistungen zulasten der Kasse in Anspruch genommen haben (Ausnahme: Früherkennungs- und Vorsorgeuntersuchungen).

Versorgungsformen

Die Krankenkassen müssen Versicherten mit chronischen Erkrankungen eine besondere Versorgung zukommen lassen, etwa Disease-Management-Programme, die häufig mit speziellen Vergünstigungen einhergehen.

Kostenerstattung

Der Versicherte erhält nach ärztlichen Behandlungen eine Rechnung, die er zunächst selbst zahlt und bei seiner Kasse zur Erstattung einreicht. Dabei können Leistungserbringer höhere Gebührensätze abrechnen. Die Kasse kann die Höhe der Kostenerstattung variieren.

Arzneimittel der besonderen Therapieformen

Dies kann sich zum Beispiel auf die Nutzung homöopathischer Arzneien beziehen, die aus der Regelversorgung ausgeschlossen wurden. Gegen Zahlung einer zusätzlichen Prämie übernimmt die Kasse die Kosten.

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