Stationäre Versorgung

Neue Wege in der Krankenhausplanung

Das Schaubild zeigt die Organisation der Krankenhausplanung als Pfeilschema und wie diese weiterentwickelt werden könnte.

Eine grundlegende Krankenhausreform hat es seit der Einführung der diagnosebezogenen Fallpauschalen (DRG) nicht mehr gegeben. Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass die neue Bundesregierung in diesem Jahr das Thema Krankenhausreform auf die Agenda setzt. Die Problemfelder der Investitionsfinanzierung und Krankenhausplanung dürfen dabei nicht ausgespart werden.

Die Zeit ist reif, dass die Bundesregierung auch den stetigen Rückzug der Länder aus der Investitionsfinanzierung aufgreift und eine Diskussion über eine monistische Finanzierung erneut anstößt. Eine monistische Krankenhausfinanzierung ist aber nicht mit dem aus dem Grundgesetz resultierenden Sicherstellungsauftrag und der Planungskompetenz der Länder zu vereinbaren und politisch schwer durchsetzbar. Auch bei der Krankenhausplanung haben die Länder nicht alle Erwartungen erfüllt. Eine mangelnde Qualitätsorientierung und am Bedarf vorbei geplante Kapazitäten haben die Strukturen manifestiert, statt sie an die Veränderungen des demografischen und medizinischen Wandels anzupassen. Auch die im Rahmen der Begleitforschung attestierte Mengenproblematik wurde durch die bisherige Krankenhausplanung begünstigt.

Planung versus Wettbewerb?

Eine künftige Krankenhausreform wird sich der Frage stellen müssen, ob künftig mehr Wettbewerb anstatt Planung zur Lösung der Probleme eingesetzt werden soll. Entscheidungsparameter müssen aber die Sicherstellung einer flächendeckenden und qualitativ hochwertigen Krankenhausversorgung und die Erhaltung der freien Krankenhauswahl sein. Reine Wettbewerbsmodelle stehen dem entgegen. Andererseits haben die bisherigen Planungsansätze der Länder, wie oben dargestellt, ihre Zielsetzung verfehlt. Daher sind innovative regulierende Planungs- bzw. Steuerungsansätze gefordert, die gleichzeitig eine optionale Implementierung von Wettbewerbselementen ermöglichen.

Neuverteilung der Aufgaben

Um eine Realitätsnähe im Planungsprozess zu erreichen, sollte es zu einer Neuverteilung bzw. Harmonisierung der Kompetenzen zwischen den Ländern, dem Bund und den Krankenkassen bzw. Selbstverwaltungspartnern kommen. Damit wird dem stetig wachsenden Anteil der Krankenkassen an der Gesamtkostenfinanzierung Rechnung getragen, ohne dass den Ländern ihre Planungskompetenz und ihr Sicherstellungsauftrag entzogen werden.

Aus Sicht der Ersatzkassen sollten dabei folgende Eckpfeiler für eine Reformierung der Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung gelten:

  • Die Krankenhausplanung der Bundesländer sollte einheitlich nach bundesweit definierten Planungskriterien durchgeführt werden.
  • Die Qualität sollte ein eigenständiges Planungskriterium werden und die Ergebnisse aus den gesetzlichen Qualitätssicherungsverfahren sollten planungstauglich aufbereitet werden.
  • Die Selbstverwaltungspartner sollten eine Konkretisierungskompetenz erhalten, um im Rahmen des Versorgungsauftrages das Leistungsspektrum eines Krankenhauses festzulegen.
  • Es sollte ein Angebotsmonitoring durch die Vertragsparteien auf Landesebene durchgeführt werden, das die Auswirkungen auf die Planung transparent macht.
  • Innovationszentren sollten im Krankenhausplan ausgewiesen werden, damit sichergestellt wird, dass Innovationen unter begleitender Evaluation eingeführt werden.
  • Bei der Krankenhausplanung sollte auch der ambulante Bereich in die Betrachtung mit einbezogen werden.
  •  Der Bund sollte sich an der Investitionsfinanzierung beteiligen.

Die Qualitätsunterschiede in der stationären Versorgung verbunden mit der Problematik medizinisch nicht indizierter Leistungen verlangen danach, dass es nicht der Willkür eines Krankenhausträgers überlassen bleibt, welches Leistungsspektrum er vorhält und welche Leistungen er erbringen möchte. Eine Qualitätsorientierung in der Krankenhausplanung ist dringend geboten. Ebenso müssen die Krankenkassen Instrumente an die Hand bekommen, beispielsweise um das Mengenproblem zu regulieren. Beides muss sich aus dem Rahmen der Krankenhausplanung ableiten, damit es – anders als gegenwärtig – rechtssicher umgesetzt werden kann.

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