E-Health-Gesetz

Mehr Tempo auf der Datenautobahn?

Mit dem E-Health-Gesetz versucht die Bundesregierung, die Inbetriebnahme der Telematikinfrastruktur und die Verbreitung telematischer Anwendungen zu forcieren. Will sie hier erfolgreich sein, wird sie drei zentrale Voraussetzungen beachten müssen.

Am 19. Januar 2015 hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einen Entwurf eines Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen veröffentlicht. Das als E-Health-Gesetz bekannte Vorhaben soll elektronische Anwendungen im Gesundheitswesen fördern und die Grundlage dafür schaffen, dass die Telematikinfrastruktur (TI) zur maßgeblichen Infrastruktur für telematische Anwendungen wird.

Dass das Ministerium Tempo machen will, zeigen im Gesetz klare, sanktionsbewehrte Fristen. Dies entspricht teilweise Forderungen der gesetzlichen Krankenversicherung, die dies zum Beispiel für die Versichertenstammdatenprüfung gefordert hatte. Gleichzeitig setzt das BMG aber auch hohe finanzielle Anreize  für Leistungserbringer. So sollen diese etwa beim Versand und der Entgegennahme elektronischer Entlassbriefe für eine Anwendung vergütet werden, die für sie gleichzeitig Kosten spart. Hier muss noch nachgebessert werden. Über diese Regelungen hinaus zeichnen sich für den Gesetzgeber aus Sicht des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek) drei zentrale Aufgaben ab:

Erstens muss klargestellt werden, dass die TI der einzige Transportweg für elektronische Anwendungen sein darf. Nur die TI erfüllt den hohen Sicherheitsstandard des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Parallelnetze erfüllen diese Sicherheitsanforderung im Zweifel nicht. Darüber hinaus ist es auch eine Frage der Wirtschaftlichkeit, die TI als Transportweg festzulegen. Schließlich sind bereits hohe Investitionen in ihre Entwicklung geflossen.

Zweitens kann die Öffnung der TI für weitere Anwendungen dazu beitragen, dass sie sich als maßgebliche telematische Infrastruktur durchsetzt. Dafür muss allerdings im Gesetz konkretisiert werden, dass die entsprechenden Anbieter nachweisen müssen, dass ihre Anwendungen die TI-Sicherheitsstandards erfüllen. Beim KV-SafeNet der Kassenärztlichen Vereinigungen beispielsweise fehlt dieser Nachweis bis heute. Eine sicherheitskritische Anwendung würde die TI jedoch nicht nur beeinträchtigen – wie es im Referentenentwurf heißt –, sondern beschädigen.  

Drittens muss gesetzlich klargestellt werden, dass die elektronische Gesundheitskarte nur als Schlüssel und nicht als Speicher von elektronischen Anwendungen genutzt werden darf. Gegen die Nutzung als Speicher spricht, dass die Karte dadurch immer teurer wird, etwa durch die Chipgröße. Gleichzeitig droht bei einem Verlust der Karte auch der Verlust der auf ihr gespeicherten Daten, die dann nicht wiederherstellbar sind. Hier ist gesetzlich klarzustellen, dass die Daten online gespeichert werden.  

Diese drei Vorgaben sind die zwingenden Voraussetzungen dafür, dass eine funktionsfähige TI auf hohem Sicherheitsniveau flächendeckend etabliert werden kann – und damit durch das E-Health-Gesetz endlich ein spürbarer Mehrwert durch telematische Anwendungen für Patienten und Versicherte erreicht wird.

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