Gesetzentwurf

Ärztekorruption wird strafbar

Ärzten, die sich bestechen lassen, droht künftig Gefängnis. Das ist neu – denn korrupte Ärzte konnten bislang nicht belangt werden. Der Bundesjustizminister will dies nun ändern. Und er bezieht alle Heil- und Gesundheitsberufe in seine Strafrechtsnovelle ein.

Prämienzahlungen der Industrie an Ärzte, Zuwendungen für die Zuführung von Patienten an Kliniken oder Labore, unlautere Rabatte – Korruption im Gesundheitswesen hat viele Facetten. Eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. März 2012 hatte deutlich gemacht: Das deutsche Strafrecht hat hier Lücken. Denn es erfasst weder den Tatbestand der Korruption noch der Untreue bei für die vertragsärztliche Versorgung zugelassenen Ärzten.

Mit dem Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen will das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz diese Rechtslücken schließen.

Das Ministerium greift dabei auf eine Gesetzesinitiative des Bundesrates aus der vergangenen Wahlperiode zurück und schlägt die Einführung eines Straftatbestands der Bestechlichkeit für Ärzte, aber auch für nicht-ärztliche Heil- und Gesundheitsberufe vor. Dieser soll im Strafgesetzbuch verankert werden und würde damit auch für Verstöße über den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus gelten. Ziel des Gesetzes ist, einen fairen Wettbewerb im Gesundheitswesen zu sichern und das Vertrauen des Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen zu schützen.

Der neue Straftatbestand der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Von Bestechlichkeit ist dann auszugehen, wenn ein Vorteil als Gegenleistung für eine Bevorzugung im Wettbewerb oder eine Verletzung von Berufsausübungspflichten angenommen wird. Auch immaterielle Vorteile wie Ehrungen oder Ehrenämter fallen darunter. Ist ein Vorteil besonders groß oder handelt der Täter gewerbsmäßig oder ist Mitglied einer Bande, erhöht sich der Strafrahmen auf drei Monate bis fünf Jahre. Eine Geldstrafe ist dann ausgeschlossen. Von einem besonders schweren Vergehen ist auch dann auszugehen, wenn es in der Folge zu einer Falschbehandlung und einer Schädigung oder erheblichen Gefährdung der Gesundheit des Patienten kommt.

Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen werden nicht von Amts wegen verfolgt; es sei denn, die Strafverfolgungsbehörden halten aufgrund eines besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten für geboten. Einen Strafantrag können die geschädigten Mitbewerber, die Patienten oder Berufsverbände, die Berufskammern und die Krankenkassen stellen. Letzteres ist gut, denn die Krankenkassen können auf Basis der ihnen vorliegenden Daten und Unterlagen Verdachtsfälle identifizieren und von sich aus tätig werden. Das Gesetz ist überfällig – der Entwurf dazu gelungen.

Weitere Artikel aus ersatzkasse magazin. 1./2.2015