Innovationsfonds

Auf die Umsetzung kommt es an

Auch nach dem Ende der Anschubfinanzierung haben die Ersatzkassen vielfältige neue Innovationen über Selektivverträge entwickelt. Dieses Engagement ist insbesondere deswegen so hoch zu bewerten, weil weder die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Gestaltung solcher Verträge noch eine mögliche finanzielle Förderung die Entwicklung solcher Projekte besonders attraktiv machte. Die Entwicklung von Versorgungsstrukturen neben der Regelversorgung, deren juristische Umsetzung und die Kalkulation des Investitionsbedarfs verursachen einen erheblichen personellen Aufwand.

Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) hat nun der Gesetzgeber zwei wichtige Punkte zur Stärkung der Integrierten Versorgung aufgegriffen. Die Neufassung des § 140a SGB V (VSG) soll verlässliche Rahmenbedingungen für den Abschluss von Selektivverträgen bringen. Der Innovationsfonds nach §§ 92a und b SGB V (VSG) schafft eine finanzielle Förderung, durch die das generell notwendige Wirtschaftlichkeitserfordernis im Verhältnis zu einer angestrebten Versorgungsverbesserung etwas in den Hintergrund treten kann. Diese beiden grundsätzlich begrüßenswerten Errungenschaften des GKV-VSG könnten der Entwicklung von Selektivverträgen erneut einen erheblichen Auftrieb verschaffen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sich die Selbstverwaltung und ihre Aufsichten bei der Umsetzung dieser neuen gesetzlichen Regelungen nicht selbst im Wege stehen. Insbesondere die Ausgestaltung des Innovationsfonds bietet die Möglichkeit für vielfältige Fallstricke. Bürokratische Hürden bei der Vergabe der Fördergelder könnten den Innovationsfonds genauso scheitern lassen wie das zu freizügige Verteilen der 300 Millionen Euro an Projekte ohne einen erheblichen Zusatznutzen. Ende Juni 2015 hat der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) ein durch das IGES Institut Berlin erstelltes Gutachten zu den „Rahmenbedingungen des Innovationsfonds“ vorgestellt. Dieses schlägt die Gestaltung des Innovationsfonds zwischen unbürokratischer Mittelvergabe und zielgerichteter Förderung von tatsächlichen Innovationen vor. Sollte diese Gratwanderung gelingen, dann bringen die Ersatzkassen die für Selektivverträge notwendigen Organisationsstrukturen und die entsprechende Erfahrung bei der Umsetzung mit. Durch ihre bundesweite Ausrichtung können sie überregionale Projekte und auch Versorgungsprogramme fernab von den großen Volkskrankheiten betreuen. Dies kann insbesondere vor dem Hintergrund der Evaluation und der Bildung von Vergleichsgruppen ein wichtiges Kriterium für die Realisierung von Versorgungsprojekten im Innovationsfonds sein. Nur wenn sich durch die Evaluation Versorgungsverbesserungen nachweisen lassen, die später auf die Regelversorgung zu über- tragen sind, wird die Einführung des Innovationsfonds im Nachhinein als Erfolg bewertet werden. Und auch nur dann wird der Gesetzgeber über eine eventuelle Verlängerung der  Förderungsdauer nachdenken können.

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