Datenaustausch

Elektronisches Mitteilungsmanagement zwischen Kassen und MDK

Die Kranken- und Pflegekassen sind gesetzlich verpflichtet, in einer Vielzahl von Fällen eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einzuholen. Dafür legen sie dem MDK die notwendigen Unterlagen vor. Oftmals aber benötigt der MDK darüber hinaus medizinische Informationen bzw. Dokumente von Leistungserbringern, insbesondere von Vertragsärzten und Krankenhäusern, die den Kassen allein schon aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht vorliegen. Ein elektronisch basiertes Mitteilungsmanagement soll hier Abhilfe schaffen.

In der Praxis übersenden die Leistungserbringer den Krankenkassen die medizinischen Informationen vielfach in einem verschlossenen Umschlag, den die Kassen dann an den MDK weiterleiten. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat bei ihren Prüfungen aber festgestellt, dass in Einzelfällen diese Briefumschläge in den Geschäftsstellen der Krankenkassen geöffnet worden waren. Sie sah es deshalb als erforderlich an, dass das sogenannte Umschlagsverfahren abgelöst wird. Dies bestätigte der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) durch Änderung des § 276 Abs. 2 SGB V. Zwar ist es zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes weiterhin möglich, dass auch die Krankenkassen die Informationen für den MDK anfordern können, der Rücklauf hat aber nur noch direkt an den MDK zu erfolgen. Aufgrund dieser Änderung erarbeiteten die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene, der GKV-Spitzenverband und die MDK-Gemeinschaft unter Federführung des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek) ein Mitteilungsmanagement zwischen Kranken- bzw. Pflegekassen und dem MDK auf elektronischer Basis. Dieser Datenaustausch sieht eine elektronische Meldung an den MDK vor, wenn die Kasse einen Leistungserbringer um die Übermittlung von Informationen an den MDK bittet. Nach deren Eingang erfolgt die elektronische Meldung vom MDK an die Kasse. Sollte die Kasse keine Eingangsmeldung erhalten, erinnert sie bei Bedarf den Leistungserbringer bzw. unterrichtet den Versicherten über eine Verzögerung in der Bearbeitung des Leistungsantrags. Die bundesweite Einführung dieses Datenaustausches ist nach Schaffung der technischen Voraussetzungen bei den Kranken- bzw. Pflegekassen und dem MDK sowie nach einem Probelauf zum 1. Januar 2017 vorgesehen. Bis dahin kann das Umschlagsverfahren weiter praktiziert werden, wobei darauf zu achten ist, dass der MDK die für ihn bestimmten Briefumschläge ungeöffnet erhält. Diese Übergangsphase wurde sowohl vom Bundesministerium für Gesundheit als auch von der BfDI akzeptiert.

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