Einwurf

Tricksereien mit den Saisonarbeitern?

Die Manipulationsanfälligkeit des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs (Morbi-RSA) wurde schon oft in den Medien thematisiert. Ein weiteres Beispiel dafür sind die nun bekanntgewordenen Scheinmitgliedschaften von Saisonarbeitern.

Etwa 300.000 Saisonarbeiter kommen jährlich aus benachbarten Ländern nach Deutschland, um hierzulande bei der Ernte zu helfen. In dieser Zeit  müssen sie sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Wenn die Erntezeit vorbei ist, kehren sie in der Regel wieder in ihr Heimatland zurück, um im nächsten Jahr erneut eine zeitweise Beschäftigung aufzunehmen. Verlassen die Saisonarbeiter Deutschland, sind die Krankenkassen verpflichtet, das Versicherungsverhältnis zu klären. Doch statt aufwändiger Recherchen und Mahnverfahren machten es sich einige AOKn leicht und begründeten eine sogenannte obligatorische Anschlussversicherung (oAV). Der Vorteil für die Krankenkasse: Da die Saisonarbeiter weiterhin als Mitglieder geführt waren, haben sie für diese Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds erhalten, ohne dass offenbar Beiträge eingezogen bzw. ein Einzugsverfahren betrieben wurden. Medienberichten zufolge soll es sich um Zuweisungen in Höhe eines zwei- bis dreistelligen Millionenbetrags handeln. Damit haben sich einige AOKn rechtswidrig finanzielle Vorteile aus dem Morbi-RSA verschafft.

Die Ersatzkassen erwarten, dass das BVA die ungerechtfertigten Versichertenzeiten auch rückwirkend klärt.

Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des vdek

Und es ging noch weiter: Hatte ein Saisonarbeiter nach einem Jahr wieder eine Beschäftigung in Deutschland aufgenommen und wollte sich bei einer anderen Krankenkasse versichern, verneinte die AOK ein neues Wahlrecht mit Verweis auf die dort laufende oAV. Dadurch verschaffte sie sich einen weiteren Wettbewerbsvorteil.  

Auf Druck des Bundesversicherungsamts (BVA) wurde zwischenzeitlich ein Verfahren innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erarbeitet, dass das Meldeverfahren bei Saisonarbeitern verbindlicher regeln soll. Dazu gehört, dass künftig im Meldeverfahren seitens des Arbeitgebers ein Kennzeichen gesetzt werden soll, dem zu entnehmen ist, dass es sich um einen ausländischen Saisonarbeiter handelt, bei dem unterstellt werden kann, dass er nach dem Ende der Beschäftigung wieder in sein Herkunftsland zurückgeht. Dieses Kennzeichen ist Signal für die Krankenkasse, dass eine oAV nicht zu begründen ist. Diese Regelungen sollen durch eine entsprechende Gesetzesänderung flankiert werden. Für das künftige Verfahren ist damit eine schnelle und einfache Lösung gefunden worden. Das reicht den Ersatzkassen und den anderen betroffenen Krankenkassen allerdings nicht. Sie erwarten, dass das BVA die ungerechtfertigten Versichertenzeiten auch rückwirkend klärt. Dazu gehört auch, dass die zu Unrecht an die AOKn gegangenen Zuweisungen geprüft und Rückforderungen geltend gemacht werden.

Weitere Kommentare der vdek-Vorstandsvorsitzenden:

  1. Einwurf

    Draghis Geldpolitik

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