Reform der Bedarfsplanung

Neue Niederlassungsmöglichkeiten für Ärzte und Psychotherapeuten

Mit dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 16. Mai 2019 zur Reform der Bedarfsplanungsrichtlinie (BPL-RL) wurden die Voraussetzungen für eine zukünftig bedarfsorientiertere Planung für Ärzte und Psychotherapeuten geschaffen. Damit hat der G-BA die vom Gesetzgeber im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz geforderte weitere Überarbeitung der BPL-RL fristgemäß umgesetzt.

Illustration: Regionale Versorgung

Die Reform basiert unter anderem auf Vorschlägen aus dem vom G-BA im September 2018 veröffentlichten Gutachten zur Bedarfsplanung und verschiedenen politischen Forderungen. Im Kern erhalten die Landesebenen differenziertere und zusätzliche Instrumente zur Steuerung der regionalen und lokalen Verteilung der Ärzte und Psychotherapeuten. Die Altersverteilung der Einwohner eines Planungsbereiches wird zukünftig in vier Clustern – jeweils unterschieden in männlich und weiblich – statt in zwei Clustern dargestellt, was eine feinere Planung nach sich zieht. Darüber hinaus fließt zukünftig die regionale Morbidität der Versicherten mit in die Planung ein. Damit ist der Landesausschuss für Ärzte/Krankenkassen in der Lage, die Bedarfe an Ärzten und Psychotherapeuten in den jeweiligen Planungsbereichen noch exakter über regionale Verhältniszahlen darzustellen.

Mindest- und Höchstquoten

Hinsichtlich einer homogeneren Verteilung von Internisten mit Schwerpunkt werden sogenannte Mindest- und Höchstquoten vom G-BA eingeführt. Die Mindestquote von acht Prozent soll im Fall der Rheumatologen sicherstellen, dass bis zu einem Anteil von acht Prozent an den Fachinternisten eines Planungsbereiches Rheumatologen zugelassen werden, auch wenn der Planungsbereich für Fachinternisten bereits gesperrt ist. Dies sorgt zwar für einen Aufwuchs bei den Fachinternisten, ermöglicht aber dringend benötigte Niederlassungsmöglichkeiten für Rheumatologen. Die Höchstquoten hingegen sollen für eine Begrenzung der Niederlassungen bei bestimmten Fachinternisten sorgen, um so eine homogenere Verteilung von Fachinternisten im Planungsbereich zu gewährleisten. Für die Fachgruppe der Kardiologen werden 33 Prozent, für Gastroenterologen 19 Prozent, für Pneumologen 18 Prozent und für Nephrologen 25 Prozent als Höchstquote festgelegt. Mit diesen Höchstquoten soll vermieden werden, dass sich über diese Quoten hinaus Ärzte dieser Fachgruppen niederlassen und damit andere Fachgruppen der inneren Medizin „zu kurz kommen“.

Die bereits bestehenden Möglichkeiten, auf Landesebene regionale und lokale Besonderheiten zu berücksichtigen, bleiben erhalten. Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hat der Gesetzgeber zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, dass die Landesbehörden Zulassungssperren aufheben können, sofern bestimmte Kriterien eingehalten bzw. geprüft wurden. Diese müssen vorher allerdings mit dem Landesausschuss für Ärzte/Krankenkassen einvernehmlich festgelegt werden, um willkürliche Entscheidungen der Landesbehörden abzuwenden. Mit dem Inkrafttreten der Bedarfsplanungsrichtlinie haben die Landesausschüsse sechs Monate Zeit, die neue Richtlinie umzusetzen.

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