GKV oder PKV

Wahlfreiheit für Beamte längst überfällig

Mehrere Bundesländer wollen Beamten den Weg in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) erleichtern. In Hamburg können seit dem 1. August 2018 neue Beamte oder solche, die bereits freiwillig in der GKV versichert sind, einen Beitragszuschuss als „pauschale Beihilfe“ erhalten und sich so zwischen GKV und privater Krankenversicherung (PKV) entscheiden. Bisher gab es diese Wahlfreiheit nur zu erschwerten Bedingungen: Wenn die GKV-Option gewählt wurde, mussten Beamte die Beiträge zu 100 Prozent selbst tragen. Das dies auch anders geht, zeigt nun als erstes Bundesland Hamburg: Die GKV wird attraktiver.  

Wegweiser PKV GKV Schild blau weiß himmel

Die Hamburger Bürgerschaft hat am 16. Mai 2018 das „Gesetz über die Einführung einer pauschalen Beihilfe zur Flexibilisierung der Krankheitsvorsorge“ beschlossen. Damit wurde eine neue Form der Beihilfe geschaffen. Freiwillig in der GKV oder in einer privaten Krankenvollversicherung versicherte Beihilfeberechtigte können alternativ zur bisherigen „individuellen“ Beihilfe, die jeweils anhand der tatsächlich anfallenden Aufwendungen gewährt wird, eine pauschale Beihilfe wählen. Es handelt sich um eine freiwillige Entscheidung, die einen schriftlichen Antrag erfordert. Die pauschale Beihilfe beträgt grundsätzlich die Hälfte der anfallenden Kosten einer Krankenvollversicherung, unabhängig davon, ob eine Mitgliedschaft in der GKV oder der PKV besteht. Ergänzende Beihilfen werden neben der pauschalen Beihilfe nicht gewährt. 

Einen Anspruch auf pauschale Beihilfe haben alle neu eingestellten Beamten, die vorher gesetzlich versichert waren; alle vorhandenen Beamten, die bereits heute freiwillig gesetzlich versichert sind, sowie alle privat versicherten Beamten, wenn sie bei Inanspruchnahme auf zusätzliche Beihilfen verzichten. Die Pauschale bemisst sich höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif. Die pauschale Beihilfe ermöglicht aber keinen Wechsel von der PKV in die GKV. 

Mehrere Bundesländer wollen Beamten den Verbleib in der GKV erleichtern. So gibt es konkrete Beschlüsse in Brandenburg, Bremen und Thüringen (alle ab 1. Januar 2020). In Berlin gibt es entsprechende Überlegungen. Alle Modelle beziehen sich auf das Hamburger Vorbild, das in den zentralen Regelungen kopiert wird. 

Wahlfreiheit entspricht Bedürfnissen vieler Beamter 

Heute sind mehr als acht von zehn Beamten in Deutschland privat krankenversichert. Sie sind aufgrund besonderer Regelungen von der Sozialversicherungspflicht befreit. An die Stelle der Sozialversicherung tritt bei ihnen die Fürsorge durch den Dienstherrn. 

Aufgrund der gesetzlichen Versicherungsfreiheit haben Beamte grundsätzlich die Wahl, ob sie sich freiwillig in der GKV (Bleiberecht) oder in der PKV versichern. Die bei Arbeitnehmern geltende Versicherungspflichtgrenze ist irrelevant. Wenn die GKV-Option gewählt wird, sind Beamte als freiwillig Versicherte im Prinzip genauso gestellt wie Selbstständige und Freiberufler. Sie müssen in diesem Fall die Beiträge zu 100 Prozent selbst tragen. Die Beitragshöhe hängt – bis zur Beitragsbemessungsgrenze - vom Einkommen ab. Dennoch besteht bei einer Versicherung in der GKV bisher nur ein eingeschränkter Beihilfeanspruch. Da Beamte zu den freiwillig Versicherten zählen, bemessen sich die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen (§ 240 SGB V). Dazu kann auch die pauschale Beihilfe gehören. 

Komplizierte beitragsrechtliche Bewertung der pauschalen Beihilfe 

Die Gesamthöhe der pauschalen Beihilfe für freiwillige Mitglieder der GKV setzt sich aus maximal drei Komponenten zusammen. Sie wird zum einen in Höhe von 50 Prozent des auf die Bezüge des Beihilfeberechtigten entfallenden Krankenversicherungsbeitrags gewährt. Diese Komponente ist steuer- und beitragsfrei. 

Darüber hinaus werden als pauschale Beihilfe 50 Prozent des auf weitere beitragspflichtige Einnahmen des Beihilfeberechtigten, zum Beispiel Zinseinnahmen, entfallenden Krankenversicherungsbeitrags gewährt. Beteiligt sich ein Dritter an diesen Beiträgen des Beihilfeberechtigten, werden die zu berücksichtigenden Aufwendungen um den entsprechenden Betrag gemindert. Diese Komponente der pauschalen Beihilfe unterliegt der Steuerpflicht und damit der Beitragspflicht. 

Als dritte Komponente der Pauschale werden 50 Prozent der nachgewiesenen Kosten für eine (gesetzliche oder private) Krankenvollversicherung für berücksichtigungsfähige Angehörige gewährt. Zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen gehören Kinder des Beihilfeberechtigten, die bei ihm im Familienzuschlag nach dem Hamburgischen Besoldungsgesetz berücksichtigt werden, sowie sein Ehegatte bzw. Lebenspartner, wenn dieser ein Jahreseinkommen von weniger als 18.000 Euro hat, und zwar in dem Jahr, bevor der Antrag auf pauschale Beihilfe gestellt wird. Zu berücksichtigende Kosten für die Krankenversicherung der Familienangehörigen vermindern sich um einen entsprechenden Beitrag/Zuschuss eines Arbeitgebers/Sozialleistungsträgers, etwa im Falle einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Die dritte Komponente der Pauschale ist ebenfalls steuer- und beitragspflichtig. 

Allein dieser allgemeine Überblick zeigt, wie aufwändig die beitragsrechtliche Behandlung der pauschalen Beihilfe ist.

Infografik: Einführung der pauschalen Beihilfe in den Bundesländern

In der Praxis sieht die Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils noch viel komplexer aus. Die Länder täten gut daran, durch eine gemeinsame Initiative beim Bundesgesetzgeber darauf hinzuwirken, dass alle Komponenten der pauschalen Beihilfe steuerfrei gestellt werden. Damit ließen sich schon bei den Ländern aufwändige Berechnungen bei der Ermittlung der Lohnsteuer vermeiden. Positiver Nebeneffekt wäre, dass eine komplette steuerliche Freistellung der pauschalen Beihilfe auch zur völligen Beitragsfreiheit führen würde. Dies würde die aufwändige Feststellung eines minimalen beitragspflichtigen Anteils der pauschalen Beihilfe vermeiden. 

Pragmatische Lösungen statt überfrachteter Debatten 

Die politische Debatte um mehr Wahlfreiheit von Beamten hatte im Wahlkampf 2016/2017 bei der Diskussion um eine Bürgerversicherung Fahrt aufgenommen, war aber nach dem Wahlkampf wieder abgeebbt – weil sie nicht mehrheitsfähig war. Nur Hamburg hatte sich weiter mit dem Thema befasst und entschieden, seinen Beamten mehr Wahlfreiheit zu geben. Diesen Pragmatismus machen sich zunehmend mehr Bundesländer zu eigen. Sie tragen dazu bei, dass eine zu oft ideologisch überfrachtete Debatte beendet wird durch einfache Gesetzgebung, die das Prinzip der Wahlfreiheit zur Maxime politischen Handelns macht. Der vdek ist überzeugt, dass durch mehr Wahlfreiheit die GKV für alle Personengruppen an Attraktivität gewinnt.

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