Heilmittelerbringer

Neues Verfahren vereinfacht Zulassung

Screenshot der Startseite der Website für die Heilmittelzulassung

Durch die Vorgaben des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) wird für alle Heilmittelleistungserbringer das Zulassungsverfahren deutlich vereinfacht. Jetzt können sich Physiotherapeuten, Sprachtherapeuten, Ergotherapeuten oder Podologen an eine regionale Zulassungsstelle der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wenden.

Wer zulasten der GKV für die Versicherten Heilmittelleistungen erbringen möchte, benötigt eine Zulassung zur Abgabe der Leistungen nach § 124 SGB V. Eine Zulassung bekommen alle Therapeuten, welche die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung besitzen, über eine geeignete Praxisausstattung verfügen und die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge anerkennen. Die normierten Zulassungsvoraussetzungen werden in den Zulassungsempfehlungen des GKV- Spitzenverbandes konkretisiert. Neben den Zulassungsempfehlungen für die Bereiche Physiotherapie/Massagen und medizinische Bäder, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, Ergotherapie und Podologie gibt es eine weitere eigenständige Zulassungsempfehlung Ernährungstherapie. Beide Richtlinien können auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes eingesehen werden.

Seit dem 1. September 2019 werden diese Zulassungen durch die regionalen Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen ausgesprochen. Bislang mussten die Leistungserbringer für die Zulassung in der Regel mehrere Verbände der Krankenkassen kontaktieren. Diese Arbeitsgemeinschaften sind künftig Ansprechpartner für die Zulassung, für Datenänderungen oder Fragen zur Abrechnungsbefugnis für die Zertifikatsposition in der Physiotherapie in den Bundesländern. Die regionalen Ansprechpartner sind auf dem Webportal zur Heilmittelzulassung zu finden.

Neben den Ansprechpartnern der zuständigen Arbeitsgemeinschaften sind dort für den jeweiligen Heilmittelbereich auch die notwendigen Berichtsbögen und die Anerkenntniserklärungen zu finden. Diese Berichtsbögen mit den dazugehörigen Nachweisen und die Anerkenntniserklärungen dienen zur Entscheidungsfindung in dem jeweiligen Zulassungsverfahren. Für alle Fragen zum Zulassungsverfahren können sich alle Leistungserbringer direkt an die Arbeitsgemeinschaften wenden.

Zulassungsempfehlungen des GKV-Spitzenverbandes

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