Finanzlage 2020

Wettbewerbsdruck in der GKV verschärft sich

Jahr für Jahr tritt der GKV-Schätzerkreis mit Vertretern von Bundesgesundheitsministerium (BMG), Bundesversicherungsamt (BVA) und gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) im Oktober zusammen und schätzt die voraussichtliche Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben in der GKV ein. Auf dieser Basis wird dann auch der GKV-durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gemäß § 242a SGB V für das Folgejahr als statistische Orientierungsgröße durch das BMG amtlich bekannt gegeben. Die Ausgangslage 2020: Der Kostendruck in der GKV steigt insbesondere durch die zahlreichen gesetzlichen Maßnahmen deutlich – der kalkulatorische GKV-durchschnittliche Zusatzbeitragssatz könnte um 0,2 Prozentpunkte steigen.

Die Zuweisungen 2020 an die Krankenkassen werden auf 240.243 Millionen
Euro geschätzt. Dies ergibt sich aus den geschätzten Beitragseinnahmen und den sonstigen Einnahmen in der GKV. Außerdem ist eine einmalige Zuführung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe von 225 Millionen Euro gemäß Kabinettsentwurf des Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetzes (GKV-FKG) berücksichtigt. Die Einnahmenschätzung ist zwischen allen Parteien konsentiert, hiervon allein hängt die Höhe des GKV-Zuweisungsvolumens ab.

Bei der Ausgabenschätzung bestehen demgegenüber deutlich differente Erwartungen bezüglich der allgemeinen Ausgabendynamik und der Finanzwirkungen der zahlreichen Gesetze und Gesetzesvorhaben. Die Erwartung des BMG liegt 1,8 Milliarden niedriger als die der GKV-Experten.

Am 28. Oktober 2019 hat das BMG den GKV-durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz entsprechend seiner Ausgabenerwartung 2020 mit 1,1 Prozent amtlich bekannt gegeben.

Größere Beitragssatzunterschiede durch Vermögensabbau

Mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) wurde 2018 eine neue verbindliche Obergrenze für die nicht für laufende Ausgaben benötigten Mittel der Krankenkassen erlassen. Die Grenze liegt nun bei einer Monatsausgabe (§ 260 Abs. 2 S. 1 SGB V) und Kassen, die diesen Betrag überschreiten, dürfen ihren Zusatzbeitragssatz nicht erhöhen (§ 242 Abs. 1 SGB V). Im Haushaltsjahr 2017 überschritten rund 55 Prozent der Träger der GKV diese Grenze. Allein durch diese in Kraft getretene gesetzliche Vorgabe aus dem GKV-VEG werden die Vermögen der betreffenden Krankenkassen voraussichtlich bereits 2020 erheblich reduziert. Sie würden automatisch in etwa halbiert, wenn die Ausgaben dieser Kassen wie im Durchschnitt um ca. fünf Prozent gegenüber dem Vorjahr ansteigen sollten.

Eine darüber noch hinausgehende Regelung zum Vermögensabbau war zunächst mit dem Kabinettsentwurf des GKV-FKG vorgesehen (§ 260 Abs. 2a SGB V), da das RSA-Reform-Paket (politisches Junktim zwischen RSA-Reform und Vermögensabbau im GKV-VEG) noch 2019 als Kabinettsentwurf beschlossen worden ist. Inzwischen ist diese Regelung aber in das MDK-Reformgesetz verschoben und auch schon mit Wirkung zum 1. Januar 2020 beschlossen worden. Um über drei Jahre jährlich mindestens ein Drittel des Vermögens oberhalb der Grenze von einer Monatsausgabe abzubauen, ist ggf. auch der Zusatzbeitragssatz zu reduzieren. Nach dieser Frist ist abgesehen von Ausnahmeregelungen der dann noch übersteigende Betrag an den Gesundheitsfonds abzuführen (§ 260 Abs. 4 SGB V). Das heißt, dass eine Reihe von Krankenkassen ihren Zusatzbeitragssatz laut Gesetz senken muss, um die Vorgabe der Abschmelzung um jährlich mindestens ein Drittel der Rücklagen zu erfüllen.

Da gleichzeitig jene Kassen mit niedrigeren Rücklagen ihre Zusatzbeitragssätze wegen der Kostendynamik ab 2020 nach oben anpassen werden müssen, dürfte es eine weitere Vergrößerung der Beitragssatzunterschiede geben. Damit wird der ungleichgewichtige Wettbewerbsdruck auf die Krankenkassen durch die Fehlsteuerungen des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs (Morbi-RSA) noch weiter verstärkt.

Verstärkte Mitgliederfluktuation

Das MDK-Reformgesetz, das in Kürze in Kraft tritt, enthält eine Vorschrift in § 175 Abs. SGB V, die die Mindestbindungsfrist der Mitlieder an ihre Kasse von heute 18 Monaten auf 12 Monate absenkt. Damit erhält ein Mitglied bereits nach 12 Monaten ein Wahlrecht, die Kasse zu wechseln. So will das BMG den Wettbewerb zwischen den Krankenkassen „fördern“, indem Mitglieder auch ohne Änderung des Zusatzbeitragssatzes (hier gilt schon immer ein Sonderkündigungsrecht) schneller zwischen Krankenkassen wechseln können.

RSA-Reform greift erst 2021

Dies alles zusammengenommen verstärkt den Wettbewerbsdruck in der GKV enorm. Das lange erwartete RSA-Reformpaket, das mit dem sich noch im parlamentarischen Beratungsprozess befindlichen GKV-FKG umgesetzt werden soll, kann aber frühestens ab
2021 greifen und entsprechende Finanzwirkungen entfalten. Insofern entsteht gerade im nächsten Jahr für eine Reihe von Krankenkassen eine besonders schwierige Finanz- und
Wettbewerbslage.

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