Gesetzgebung

Hilfspaket zur Bewältigung der Corona-Krise

Der Deutsche Bundestag hat am 25. März 2020 in einer bisher nie da gewesenen Frist ein Paket umfangreicher Hilfsgesetzgebung zur Bewältigung der Covid-19-Krise beschlossen. Bundestag und Bundesrat brachten das wohl größte Rettungsprogramm der Nachkriegsgeschichte auf den Weg. Für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bedeutet es eine immense Herausforderung, gleichzeitig stehen die Krankenkassen hinter den Maßnahmen und werden ihren Beitrag zur Bewältigung der Corona-Krise leisten.

Die ersten Entwürfe für ein Hilfspaket waren nur wenige Tage zuvor in den zuständigen Bundesministerien – Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) – erarbeitet worden. Am 23. März 2020 verabschiedete das Bundeskabinett insgesamt drei Entwürfe zur Bewältigung der momentanen Lage im Gesundheits- und Sozialbereich.

  • Gesetz zum Ausgleich Covid-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID19-Krankenhausentlastungsgesetz)
  • Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
  • Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)
Infografik zu bestätigten Fällen von am Coronavirus Erkrankten in Deutschland im März 2020

COVID19-Krankenhausentlastungsgesetz

Mit dem COVID19-Krankenhausentlastungsgesetz sollen die finanziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie bei allen medizinischen Einrichtungen abgefedert werden. Im Gesetz wird zwar mit Zahlen gerechnet, gleichzeitig heißt es aber auch: „Alle genannten Werte sind von der derzeit nicht absehbaren Dynamik der Ansteckungsquoten, der Wirkung der Isolationsmaßnahmen und der hieraus resultierenden Entwicklung stationärer Behandlungsfälle abhängig.“ Das Gesetz unterteilt die finanziellen Hilfen in folgende Bereiche:

1. Krankenhäuser

Krankenhäuser erhalten für die Zeit zwischen dem 16. März und 30. September 2020 in Tagespauschalen Ausgleichszahlungen, wenn sie planbare Eingriffe in der Zeit der Pandemie nicht durchführen konnten und dementsprechend keine Einnahmen daraus generieren. Über den Nachweis müssen sich die Vertragspartner verständigen. Laut Gesetz erhalten Krankenhäuser eine Tagespauschale von 560 Euro. Die Meldungen über fehlende Operationen müssen den Ländern als Aufsichtsbehörde angezeigt werden, Abschlagszahlungen können vereinbart werden.

Darüber hinaus erhalten Kliniken für jedes zusätzliche Bett mit Beatmungsmöglichkeit einmalig einen Betrag von 50.000 Euro. Bei den geförderten Betten soll ein Monitoring mit gleichzeitiger Anzeige von Elektrokardiogramm, Sauerstoffsättigung und invasiven Drucken sowie Zugriffsmöglichkeiten auf Blutgasanalysegeräte gegeben sein. Die Intensivbetten können dabei zusätzlich zum bisherigen Bettenbestand des Krankenhauses geschaffen werden, sie sollen jedoch insbesondere über Betten aus anderen Stationen generiert werden. Die Länder finanzieren kurzfristig jeweils nach eigenen Konzepten weitere erforderliche Investitionskosten. Die Ausgleichszahlungen und der bundeseinheitliche Bettenbonus werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds vorfinanziert, anschließend erfolgt eine Teilrefinanzierung aus dem Bundeshaushalt durch Steuern.

Zur pauschalen Abgeltung von Preis- und Mengensteigerungen infolge des Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere bei persönlichen Schutzausrüstungen, können zugelassene Krankenhäuser für jede Patientin und jeden Patienten, die oder der zwischen dem 1. April 2020 und einschließlich dem 30. Juni 2020 zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen wird, einen Zuschlag in Höhe von 50 Euro abrechnen. Die Abrechnung des Zuschlags erfolgt gegenüber der Patientin oder dem Patienten oder ihren jeweiligen Krankenversicherungen.

Mit dem Gesetz erhalten die Länder die Möglichkeit, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu bestimmen, in denen infizierte Patientinnen und Patienten vollstationär versorgt werden können. Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Umstellungsprozesse in diesen Einrichtungen werden die Vertragsparteien auf Bundesebene beauftragt, hierfür Pauschalentgelte zu vereinbaren. Wegen der Vergleichbarkeit der von den Einrichtungen erbrachten Leistungen mit Krankenhausleistungen ist es sachgerecht, diese Pauschalen an die Fallpauschalen der Krankenhausvergütung anzulehnen. Die Personalausstattung von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen unterscheidet sich je nach Schwerpunkt der Rehabilitationseinrichtung stark. Insbesondere ärztliches und pflegerisches Personal ist in Rehabilitationseinrichtungen in geringerem Maße beschäftigt, sodass fraglich ist, wie eine Versorgung von krankenhausbehandlungsbedürftigen Patientinnen und Patienten rund um die Uhr in den meisten Rehabilitationseinrichtungen sichergestellt werden soll. Alle oben genannten Maßnahmen sind zunächst bis zum 30. September 2020 befristet. Das BMG kann aber in Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium ohne Zustimmung des Bundesrates diese Fristen um bis zu sechs Monate verlängern.

Um die Krankenhäuser darüber hinaus vor wirtschaftlichen Folgeschäden zu bewahren, wurden Leistungen zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit der Covid-19-Infektion von der Erhebung des Fixkostendegressionsabschlags ausgenommen. Darüber hinaus werden auch Leistungen ausgenommen, die bei einem Verdacht auf eine Infektion mit Covid-19 erbracht werden. Krankenhäuser erhalten daher für diese Leistungen die volle Vergütung, auch wenn sie insoweit mehr Leistungen vereinbaren als für das vorangegangene Jahr. Weil auch andere Leistungen in erhöhtem Umfang zur Behandlung von Patientinnen und Patienten vereinbart werden müssen und die Krankenhäuser hierfür die volle Vergütung erhalten, wird den Vertragsparteien vor Ort die Möglichkeit eingeräumt, weitere Leistungen vom Fixkostendegressionsabschlag auszunehmen. Ebenfalls zusätzlich wird der vorläufige Pflegeentgeltwert für die Berechnung von tagesbezogenen Pflegeentgelten ab dem 1. Mai 2020 auf 185 Euro erhöht. Damit sollen ebenfalls die Liquidität der Krankenhäuser und die Möglichkeit zur Finanzierung von zusätzlichem Pflegepersonal für eine steigende Anzahl von Patientinnen und Patienten mit einer Covid-19-Infektion gestärkt werden.

Um auch im Bereich der Abrechnungsprüfungen eine Entlastung für die Krankenhäuser zu schaffen, werden die Abrechnungs-Prüfquoten für Krankenhäuser im Jahr 2020 von 12,5 auf fünf Prozent reduziert. Auf die Erhebung von Aufschlägen in den Jahren 2020 und 2021 wird ebenfalls verzichtet. Dennoch sind die Krankenhäuser dazu angehalten, regelkonform abzurechnen. Alle Maßnahmen zur Sicherstellung der stationären Versorgung und der Erhöhung von Bettenkapazitäten für die Behandlung von Covid-19-Erkrankten sind erforderlich. Dazu zählen die Verschiebung oder Aussetzung planbarer Aufnahmen, Eingriffe oder Operationen sowie die Schaffung zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten. Aus Sicht des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek) ist es folgerichtig, dass die Bundesregierung das Ziel hat, Erlösausfälle sowie Defizite der Krankenhäuser zu vermeiden und die Liquidität der Krankenhäuser kurzfristig sicherzustellen. Folgerichtig ist ebenfalls, dass die Maßnahmen durch den Bund finanziert werden sollen.

2. Vertragsärztliche Versorgung

Um die vertragsärztliche Versorgung während der „epidemischen Notlage“ sicherzustellen, sollen Krankenkassen den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) die Kosten für eine geringere Patienteninanspruchnahme erstatten. Diese diene dem Schutz vor einer zu hohen Umsatzminderung bei der Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen. Besonders wenn das Gesamthonorar um mehr als zehn Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal gemindert ist, soll es befristete Ausgleichzahlungen durch die KV geben. Diese Kosten sollen dann die Krankenkassen erstatten. Zusätzlich bekommen die KV die Kosten für „Schwerpunktambulanzen“ erstattet, wenn diese errichtet werden, um laut Gesetzentwurf „Patientinnen und Patienten mit Atemwegserkrankungen vom übrigen Patientenklientel zu trennen“.

Die Ersatzkassen teilen die Ansicht der Bundesregierung, dass der überwiegende Teil der Verdachts- und Erkrankungsfälle im ambulanten Bereich versorgt wird und dass dies zu einer enormen Herausforderung für die vertragsärztliche Versorgung geworden ist. Es ist daher auch im vertragsärztlichen Bereich richtig, in dieser Situation außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen. Das Ziel der Bundesregierung, Vertragsärztinnen und Vertragsärzten die damit verbundenen erheblichen zusätzlichen Kosten zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu erstatten, wird unterstützt. Allerdings hat der Staat die Kosten für Maßnahmen der Gefahrenabwehr auch im Zusammenhang mit der Ausbreitung einer meldepflichtigen Infektionskrankheit zu tragen. Somit sind auch die Kosten infrastruktureller Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung der Testzentren aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren.

3. Heilmittel

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) von Mai 2019 hatte der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer verpflichtet, die bundesweiten Verträge zur Heilmittelversorgung mit Wirkung zum 1. Juli 2020 zu schließen. Um den Verhandlungspartnern der Heilmittelverträge den notwendigen zeitlichen Verhandlungsspielraum zu geben und um ein Auseinanderfallen des Inkrafttretens der Heilmittelverträge und der Heilmittel-Richtlinie zu vermeiden, sollen die Heilmittelverträge nun mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2020 geschlossen werden. Die Frist zum Abschluss bundesweiter Verträge zur Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung (die sogenannte „Blankoverordnung“) wird um ein Jahr auf den 15. März 2021 verschoben.

4. Pflege

Die Begutachtung und Prüfung von Pflegebedürftigkeit kann laut Gesetzesbeschluss ausgesetzt werden oder aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen (Aktenlage) in Kombination mit strukturierten Interviews erfolgen. Wiederholungsbegutachtungen werden ebenfalls ausgesetzt. Das Pflegegeld kann nicht gekürzt oder entzogen werden, wenn der Pflegebedürftige in dem Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. September 2020 keine Beratung in Anspruch nimmt.

Bis zum 30. September 2020 besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, auch ohne dass die sonst notwendigen Voraussetzungen erfüllt werden. Um besonderen Belastungen aufgrund der durch das Coronavirus ausgelösten Pandemie gerecht zu werden, sollen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Kurzzeitpflege auch ohne Erfüllung der Voraussetzung erbringen können.

Die Personalausstattung von Pflegeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen unterscheiden sich in Bezug auf das pflegerische Personal stark. Aus Sicht des vdek ist es unklar, wie eine Versorgung von Kurzzeitpflegegästen höherer Pflegegrade mit dem vorhandenen Personal – insbesondere in der Nacht – sichergestellt werden kann.

Den zugelassenen Pflegeeinrichtungen werden die ihnen infolge der Coronavirus-Pandemie anfallenden außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leistungserbringung, die nicht anderweitig finanziert werden, von den Pflegekassen erstattet. Mit dieser neuen Regelung soll den Pflegeeinrichtungen die Sicherheit gegeben werden, durch die Corona-Pandemie bedingte finanzielle Mehrausgaben oder Mindereinnahmen über die Pflegeversicherung erstattet zu bekommen. Die Kosten für die Schutzausrichtung der ambulanten Pflegedienste werden zwischen der GKV und der sozialen Pflegeversicherung geteilt.

Zusätzlich wird die Qualitätsprüfung von Heimen in der Zeit der Pandemie ausgesetzt. Analog den Regelungen im Krankenhausbereich sind auch die Maßnahmen bis zum 30. September 2020 befristet. Das BMG kann auch hier in Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium ohne Zustimmung des Bundesrates eine Verlängerung um bis zu sechs Monate anordnen. Die Ersatzkassen halten es für richtig, in besonderem Maße die Gesundheit der Pflegebedürftigen, die aufgrund ihres Alters und ihrer Vorerkrankungen in der Regel ein deutlich erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf der Krankheit haben, zu schützen. Genauso gilt es, alle Maßnahmen zu ergreifen, auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie der Medizinischen Dienste zu schützen. Die Aussetzung der Prüfung von Pflegebedürftigkeit oder die Entscheidung nach Aktenlage sind daher zu begrüßen.

Ausdrücklich unterstützt wird die Zielsetzung, persönliche Kontakte der Prüferinnen und Prüfer, der Gutachterinnen und Gutachter sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflegekassen mit Pflegebedürftigen soweit wie möglich zu vermeiden. Es ist unverzichtbar, dass entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, sodass alle verfügbaren Pflegekräfte und Betreuungskräfte der Einrichtungen daran mitarbeiten können, die pflegerische Versorgung aufrechtzuerhalten. Folgerichtig ist daher auch, dass während der Corona-Pandemie keine Personalkapazitäten für Maßnahmen der externen Qualitätssicherung eingesetzt werden.

Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Im Rahmen seiner umfangreichen Hilfsgesetzgebung zur Bewältigung der Covid-19-Krise hat der Bundestag auch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beraten und beschlossen. Mit dem Gesetz stellt der Bundestag fest, dass durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch verursachten Epidemie eine epidemische Lage von nationaler Tragweite eingetreten ist.

Mit dem Gesetz wurde daher das BMG ermächtigt, durch Anordnung oder Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Grundversorgung mit Arzneimitteln einschließlich Betäubungsmitteln, Medizinprodukten, Hilfsmitteln, Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung und Produkten zur Desinfektion sowie zur Stärkung der personellen Ressourcen im Gesundheitswesen zu treffen. Nach Ansicht des Parlaments sei eine ergänzende Zuständigkeit des Bundes für Maßnahmen der Verhütung und insbesondere der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bislang nicht notwendig gewesen. Das aktuelle Ausbruchsgeschehen der durch das Coronavirus verursachten Krankheit Covid-19 zeige jedoch, dass im seuchenrechtlichen Notfall das Funktionieren des Gemeinwesens erheblich gefährdet sein könne. Deshalb wurden das BMG und somit der Bund mit weitreichenden Durchgriffsrechten in bisher durch die Länder geregelte Bereiche ausgestattet. So kann das Robert Koch-Institut (RKI) nun die Zusammenarbeit zwischen den Ländern, zwischen Land und Bund sowie weiteren beteiligten Behörden und sonstigen beteiligten Stellen koordinieren und Informationen austauschen. Für länderübergreifende Vorhaben der Versorgungs- und Gesundheitsforschung werden Regelungen vorgesehen, die eine Klarstellung der Zuständigkeiten der datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden ermöglichen. Angesichts des möglichen sehr rasch zu deckenden Bedarfs an weiteren Räumlichkeiten zur Versorgung wurden zeitlich befristet Abweichungen von bauplanungsrechtlichen Vorgaben und Standards des Baugesetzbuchs ermöglicht. Alle Maßnahmen werden laut Gesetz zunächst bis zum 31. März 2021 befristet bzw. müssen zu einem früheren Zeitpunkt durch einen Beschluss des Bundestags aufgehoben werden, wenn die epidemische Lage von nationaler Tragweite nicht länger gegeben ist.

Sozialschutzpaket

Das Sozialschutz-Paket aus dem BMAS soll helfen, die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für die Bürgerinnen und Bürger abzufedern. So enthält es beispielsweise einen erleichterten Zugang zu den Grundsicherungssystemen, Lockerungen im Arbeitsrecht und bei Hinzuverdienstmöglichkeiten zum Beispiel für Rentnerinnen und Rentner, Studierende und Freiwilligendienste Erleichterungen in den Arbeitsweisen der sozialen Selbstverwaltung und Hilfen für Familien.

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