Außerklinische Intensivpflege

Grundstein für bessere Versorgung gelegt

Nach langen Beratungen im Gesetzgebungsverfahren hat der Bundesrat am 2. Juli 2020 das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) beschlossen. Damit wurde der Grundstein dafür gelegt, die außerklinische Intensivpflege neu zu definieren, finanzielle Fehlanreize zwischen ambulanter und stationärer Versorgung zu beseitigen und bundesweit einheitliche Qualitätsstandards für die unterschiedlichen Versorgungsorte festzulegen.

Das GKV-IPReG stellt eine gute Basis zur Verbesserung der außerklinischen Intensivpflege dar. Diese wird zukünftig aus der Häuslichen Krankenpflege herausgelöst und in eine eigenständige Rechtsnorm überführt. Zudem werden Verträge aufseiten der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich unter anderem mit den spezialisierten ambulanten Pflegediensten, den Intensiv-Wohngruppen und den stationären Spezialeinrichtungen geschlossen. Damit unterliegt dieser Bereich zukünftig nicht mehr dem Wettbewerb der Krankenkassen.

Die Leistungserbringer für außerklinische Intensivpflege werden transparent von den Krankenkassen veröffentlicht und können von den Versicherten bei der Suche nach einem geeigneten Versorgungspartner genutzt werden. Die Versicherten haben auch einen Anspruch auf eine spezielle Beratung durch ihre Krankenkasse über die Versorgungsmöglichkeiten und die verschiedenen Versorgungsorte der außerklinischen Intensivpflege.

Die Versicherten profitieren zudem von zwei weiteren Verbesserungen: Ihre berechtigten Wünsche bei der Wahl des Versorgungsortes sind von den Krankenkassen zu berücksichtigen. Zudem reduziert sich ihre finanzielle Belastung bei der Inanspruchnahme von außerklinischer Intensivpflege in spezialisierten vollstationären Pflegeeinrichtungen deutlich.

Mit dem Gesetz alleine ist es jedoch noch nicht getan. Um eine Verbesserung der Versorgungsqualität tatsächlich zu erreichen, ist es notwendig, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seiner Richtlinie zur Verordnung von außerklinischer Intensivpflege unter anderem regelt, dass nur besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte diese Leistung verordnen dürfen und eine regelmäßige Inaugenscheinnahme der betroffenen Versicherten gewährleistet sein muss. Zudem muss bei beatmeten Versicherten das Potenzial zur Entwöhnung regelhaft überprüft werden. Für die Erarbeitung dieser Richtlinie hat der G-BA bis zum 31. Dezember 2021 Zeit.

Des Weiteren müssen auf Bundesebene die Struktur- und Qualifikationsanforderungen zur Erbringung der außerklinischen Intensivpflege zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringerorganisationen festgelegt werden. Dabei ist es wichtig, dass unter anderem die an der Versorgung beteiligten Pflegefachkräfte ausreichend qualifiziert sind und bei der Versorgung in sogenannten Intensiv-Wohngruppen und spezialisierten vollstationären Pflegeeinrichtungen die vertraglich vereinbarten Betreuungsschlüssel stets eingehalten werden.

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