Vertrag

Schutzimpfungen am Arbeitsplatz

Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) und die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) haben mit Wirkung zum 1. Juli 2020 den ersten bundesweiten Vertrag für die Durchführung von Schutzimpfungen am Arbeitsplatz geschlossen. Damit stellen sie ein niederschwelliges Angebot zur Schließung von Impflücken und somit zum besseren Gesundheitsschutz der Bevölkerung gegen Infektionskrankheiten zur Verfügung.

Illustration: Schutzimpfungen am Arbeitsplatz

Mit diesem Vertrag wird das Angebot für Impfungen am Arbeitsplatz durch Betriebsärzte weiter ausgebaut. Bundesweit können Versicherte der Ersatzkassen ab sofort alle gängigen Schutzimpfungen für Erwachsene bei Betriebsärzten durchführen lassen, die dem Vertrag beitreten. Es handelt sich um den ersten Vertrag der DGAUM mit einem Krankenkassenverband, der bundesweit gilt. Dies führt zu einer deutlichen Ausweitung des Versorgungsangebotes der Ersatzkassen in einem Bereich, der bislang von Selektivverträgen sowie vereinzelten regionalen Verträgen geprägt war.

Schutzimpfungen nach diesem Vertrag können Fachärzte für Arbeitsmedizin und Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ erbringen, unabhängig davon, ob sie selbständig oder bei einem arbeitsmedizinischen Dienst eines Unternehmens beschäftigt sind. Die Mitgliedschaft bei der DGAUM ist keine Voraussetzung, um an dem Vertrag teilnehmen zu können.

Ziel der Vereinbarung ist es, den Versicherten der Ersatzkassen Impfleistungen zur Verhütung von Krankheiten auch in ihrem betrieblichen Umfeld zur Verfügung zu stellen und auf diese Weise den Zugang zu Schutzimpfungen nach § 20i Abs. 1 SGB V sowie § 132e SGB V zu erleichtern. Der Vertrag soll auch dazu beitragen, zum Teil noch bestehende Impflücken, beispielsweise gegen Masern, zu schließen. Der Vertrag greift insoweit auch die zuletzt mit dem zum 1. März 2020 in Kraft getretenen Masernschutzgesetz verdeutlichte politische Intention des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) auf, die Durchimpfungsrate der Bevölkerung weiter zu erhöhen. Auf diese Weise soll darauf hingewirkt werden, dass in Deutschland niemand mehr an Masern oder anderen schwerwiegenden Krankheitsbildern erkranken muss, gegen die ein Impfschutz möglich ist.

Es ist davon auszugehen, dass das Impfen am Arbeitsplatz durch die Corona-Pandemie an Bedeutung gewinnt. Den Ersatzkassen und der DGAUM war es zudem wichtig, den Vertrag rechtzeitig vor der nächsten Impf- und Grippesaison im kommenden Herbst in Kraft zu setzen. Auch vor diesem Hintergrund ist es gelungen, die Vertragsverhandlungen stets konstruktiv zu führen und innerhalb eines Vierteljahres zum Abschluss zu bringen.

Bei der Ausgestaltung des Vertrages war es beiden Vertragspartnern ein Anliegen, Regelungen zu vereinbaren, die für alle Beteiligten (Betriebsärzte, Versicherte, Ersatzkassen) einen Anreiz bieten, den Vertrag mit Leben zu füllen. Für die Versicherten bedeutet die Möglichkeit zur Impfung durch Betriebsärzte Zeitersparnis bei gleich guter medizinischer Betreuung. Abgesehen davon, dass die Impfung nicht in einer Arztpraxis, sondern am Arbeitsplatz oder in den Räumlichkeiten der Betriebsärzte durchgeführt wird, bestehen für die Versicherten keine Unterschiede zu einer Impfung bei einem niedergelassenen Haus- oder Facharzt.

Wie in der vertragsärztlichen Versorgung müssen die Versicherten auch für die Impfung bei einem Betriebsarzt lediglich ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) und ihren Impfausweis vorlegen. Selbstverständlich erfolgt auch die Beratung und Impfung durch die Betriebsärzte wie bei einem niedergelassenen Haus- oder Facharzt unter Beachtung der aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission und der Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die teilnehmenden Betriebsärzte sind in gleichem Maße verpflichtet, die Versicherten bei der Impfung umfassend aufzuklären, eine (Impf-) Anamnese durchzuführen und auf mögliche Kontraindikationen, Nebenwirkungen und Komplikationen bei der Impfung hinzuweisen. Darüber hinaus haben die teilnehmenden Betriebsärzte die erfolgte Impfung im Impfpass einzutragen beziehungsweise eine Impfbescheinigung auszustellen und auf gegebenenfalls erforderliche Wiederholungs- und Auffrischimpfungen hinzuweisen.

Die Betriebsärzte ihrerseits erhalten für diese Leistungen eine angemessene Vergütung. Da die Leistungen der Betriebsärzte von der DGAUM unter Verwendung einer kostenlosen Abrechnungssoftware (DGAUM-Selekt) mit der jeweiligen Ersatzkasse abgerechnet werden, wird auch der Bürokratieaufwand für die Ärzte deutlich reduziert. Für die Ersatzkassen ist der Verwaltungsaufwand durch das vereinbarte elektronische und datengestützte Abrechnungsverfahren und die bundesweit einheitliche Ausgestaltung des Vertrages ebenfalls überschaubar.

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