Selektivverträge

Spielraum für innovative Versorgungsverträge

Der Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz - GPVG) enthält eine Reihe von Verbesserungen für die Durchführung von innovativen Versorgungsmodellen. Dies wird die zukünftige Gestaltung von Selektivverträgen erleichtern und die Verbesserung der Versorgung ermöglichen.

Die Bundesregierung hat am 23. September 2020 den Kabinettsentwurf des GPVG beschlossen. Darin werden neue Möglichkeiten für die Krankenkassen zur Gestaltung der Versorgung geschaffen und die bestehenden Regelungen weiter ausgebaut.

Verträge zur besonderen Versorgung ermöglichen den Krankenkassen, innovative Versorgungsmodelle zu erproben und spezifische Lösungen für Probleme in der Regelversorgung anzubieten. Dies können zum Beispiel Versorgungsbrüche zwischen Sektoren oder unterschiedlichen Fachdisziplinen oder besondere Versorgungsbedarfe einzelner Erkrankungen sein. Hier können Selektivverträge für Krankenkassen eine Möglichkeit sein, gemeinsam mit ausgewählten Leistungserbringern Versorgungskonzepte für die Versicherten anzubieten und die Qualität der Versorgung zu verbessern.

Die Ersatzkassen nutzen die Möglichkeiten der Verträge zur besonderen Versorgung aktiv, um ihren Versicherten qualitativ hochwertige und innovative Versorgungsangebote anzubieten. Ein aktuelles Beispiel ist der Vertrag mit dem Netzwerk Genomische Medizin Lungenkrebs. In diesem Vertrag wird Patienten mit fortgeschrittenem Lungenkrebs eine neue Behandlungsmethode an 15 universitären Krebszentren ermöglicht.

Bei der Umsetzung der Verträge zeigen sich allerdings immer wieder Hürden, die die innovativen Ideen behindern oder deren Ausgestaltung nur im engen Dialog mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) möglich machen. Das GPVG greift nun einige dieser Problemstellungen auf und möchte durch Änderungen am §140a SGB V die Umsetzungshürden beseitigen. Deutlich wird dies beispielsweise an der Klarstellung, dass bei Verträgen, die im Rahmen des Innovationsfonds gefördert werden, mit der Förderentscheidung des Innovationsausschusses bereits eine Aussage über das Innovationspotenzial der Versorgung getroffen wird und die Anforderungen des §140a Absatz 1 SGB V auch gegenüber der Rechtsaufsicht als erfüllt gelten. Dies ermöglicht die problemlose Umsetzung und Verstetigung der höchst innovativen Förderprojekte. Ein weiteres Beispiel ist die Ausweitung der besonderen Versorgung von der vertragsärztlichen Versorgung beziehungsweise für Vertragsärzte auf alle Leistungsbereiche und alle Leistungserbringer. Damit ist eine umfassende Flexibilisierung verbunden und es werden neue Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise mit Krankenhäusern geschaffen.

Die Änderungen im Rahmen des GPVG erweitern den Handlungsspielraum und die Flexibilität der Krankenkassen deutlich. Daher begrüßen die Ersatzkassen die Initiative der Bundesregierung und unterstützen die Umsetzung der Gesetzesänderung ausdrücklich.

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