Versorgungsverbesserungsgesetz

Mehr Personal für die vollstationäre Pflege

Ab 2021 können nach den im Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Versorgungsverbesserungsgesetz (GPVG)) angelegten gesetzlichen Regelungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen 20.000 neue Stellen für Pflegehilfskräfte geschaffen werden. Der Anspruch auf zusätzliche Stellen orientiert sich an der Verteilung der Bewohner auf die Pflegegrade. Die Stellen werden mittels Zuschlägen über die Soziale Pflegeversicherung finanziert.

Vollstationäre Pflege

Mit dem GPVG wird der Weg frei gemacht, um kurzfristig neues Personal in Pflegeeinrichtungen aufzubauen. Der Gesetzgeber folgt damit einer Empfehlung aus dem Abschlussbericht des Forschungsprojektes zur „Entwicklung und Erprobung eines wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen“, welcher Ende September 2020 veröffentlicht wurde. Die Forschergruppe unter Leitung von Prof. Dr. Heinz Rothgang (Universität Bremen) hat ein Instrument entwickelt, mit dem je Einrichtung der fachlich angemessene Personalbedarf einer vollstationären Pflegeeinrichtung festgestellt werden kann. Erstmals liegt damit ein bundesweit einheitliches Berechnungsverfahren zur erforderlichen Personalausstattung in der stationären Pflege vor, das neben der erforderlichen Menge je Einrichtung auch den erforderlichen Qualifikationsmix – den Anteil von Pflegefach- und Pflegehilfskräften – bestimmt.

Bei bundesweiter Anwendung des Instruments wird vor allem im Bereich der Pflegeassistenzkräfte ein erheblich erhöhter Personalbedarf prognostiziert. Die Forschungsgruppe empfiehlt daher, umgehend mit dem Aufbau dieses Personals zu beginnen. Mit der im GPVG vorgesehenen Finanzierung von 20.000 Hilfskräften wird der empfohlene unverzügliche Personalausbau gestartet, um alsbald eine Entlastung der Pflegefachkräfte zu erreichen. Der gesetzliche Ansatz ist begrüßenswert. Das gilt vor allem für die angedachte Finanzierung analog des Zuschlagsverfahrens für die zusätzlichen Betreuungskräfte, da damit sichergestellt ist, dass sich die zusätzlichen Kosten für diese Stellen nicht auf die Vergütungssätze und damit auf die Eigenbeteiligung der Pflegebedürftigen niederschlagen. Kritisch kann hingegen gesehen werden, dass der Anspruch jeder Einrichtung auf die zusätzlichen Hilfskräfte völlig losgelöst von der tatsächlichen Personalausstattung und damit vom Bedarf der jeweiligen Einrichtung besteht. Mit diesem „Gießkannenprinzip“ werden bestehende Unterschiede in der personellen Ausstattung der Einrichtungen zunächst bundesweit fortgeschrieben.

Flankierend wird derzeit in der Konzertierten Aktion Pflege (KAP) die Entwicklung einer Roadmap beraten, mit der sich die beteiligten Akteure auf die erforderlichen Schritte und einen möglichst konkreten Zeitplan für die flächendeckende Umsetzung des Verfahrens verständigen. Um das neue Personalbemessungsverfahren überall vor Ort zu etablieren, müssen zum einen die erforderlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden, zum Beispiel Länderregelungen zur Fachkraftquote oder die Erhöhung der Ausbildungskapazitäten im Hilfskräftebereich. Zum anderen muss eine Reform der Pflegefinanzierung erfolgen, um die finanziellen Folgen in der Sozialen Pflegeversicherung abzufedern.

www.gs-qsa-pflege.de unter Dokumente zum Download

Weitere Artikel aus ersatzkasse magazin. 5. Ausgabe 2020