Pflegeversicherung

Finanzielle Entlastung für Heimbewohner

In den letzten Jahren sind die finanziellen Eigenanteile von Pflegebedürftigen, die in Pflegeheimen wohnen, stark gestiegen. Eine gesetzliche Neuregelung sieht nun ab 1. Januar 2022 einen prozentual gestaffelten Zuschlag der Pflegeversicherung vor, durch den die finanzielle Belastung der pflegebedürftigen Bewohner:innen begrenzt werden soll.

Pflegebedürftige in Pflegeheimen werden zum 1. Januar 2022 spürbar entlastet. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die zuletzt deutlich steigenden finanziellen Eigenanteile von Bewohner:innen stationärer Einrichtungen. Der vdek hat mit seinem Zahlenmaterial stets darauf hingewiesen: Pflegebedürftige, die in Pflegeheimen leben, haben immer höhere Eigenanteile zu tragen. Zuletzt hatten Pflegebedürftige alleine für die pflegebedingten Aufwendungen Kosten von durchschnittlich 873 Euro zu tragen. Dazu kamen Kosten für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von 791 Euro und Investitionskosten in Höhe von 461 Euro (Stand 1. Juli 2021).

Um einer finanziellen Überforderung der Pflegebedürftigen entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) eine zeitliche „Kostenbremse“ eingeführt. Je nach Länge des Heimaufenthalts übernimmt die Pflegekasse ab dem 1. Januar 2022 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 nun – zusätzlich zum Leistungsbetrag für die vollstationäre Pflege – einen prozentualen Zuschlag zum bisherigen Eigenanteil der pflegebedingten Aufwendungen.

Infografik: Leistungszuschlag Heimpflege

Der Leistungszuschlag wird schon ab dem Einzug in das Pflegeheim in Höhe von fünf Prozent des Eigenanteils gezahlt und beträgt nach 36 Monaten maximal 70 Prozent (s. Abb. 1). Bei der Berechnung der Zuschlagshöhe werden rückwirkend alle Zeiträume, in denen Pflegebedürftige bereits Leistungen der vollstationären Pflege erhalten haben, berücksichtigt. » Lesen

Regelung in der Praxis

Eine Heimbewohnerin (Pflegegrad 3) ist am 31. Juli 2021 in ein Pflegeheim eingezogen. Der Juli 2021 wird für die Ermittlung der Dauer des Bezugs vollstationärer Pflegeleistungen als voller Kalendermonat gezählt. Die Heimbewohnerin bezog zum Jahreswechsel (1. Januar 2022) damit für insgesamt sechs Kalendermonate Leistungen der vollstationären Pflege. Ab dem 1. Januar 2022 erhält sie zunächst einen Leistungszuschlag in Höhe von fünf Prozent zu dem von ihr zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen, einschließlich der Ausbildungsumlagen. Unter der Voraussetzung, dass sich keine Änderungen im Sachverhalt ergeben, erfolgt die nächste Erhöhung des Leistungszuschlages auf 25 Prozent mit Ablauf des zwölften Kalendermonats des Leistungsbezugs zum 1. Juli 2022.

Infografik: Wie lange sind Pflegebedürftige im Pflegeheim?

Betragen die Pflege-Kosten (pflegebedingte Aufwendungen) beispielsweise 2.454,90 Euro, hat die Heimbewohnerin zunächst weiterhin Anspruch auf den Leistungsbetrag zur vollstationären Pflege. Im Pflegegrad 3 sind das weiterhin 1.262,00 Euro. Zu den verbleibenden Pflege-Kosten übernimmt die Pflegekasse ab 1. Januar 2022 aber nunmehr einen Zuschuss von 59,65 Euro (2.454,90 Euro –1.262 Euro = 1.192,90 Euro * 5 Prozent = 59,65 Euro). Ab 1. Juli 2022 beträgt der Zuschuss dann bereits 298,23 Euro pro Monat. Nach insgesamt 24 Monaten steigt der Zuschuss auf 536,81 Euro und nach 36 Monaten auf 835,03 Euro. Damit ist der höchste Zuschuss erreicht. Im Beispiel wird die Heimbewohnerin in 2022 und 2023 um insgesamt 7.157,52 Euro entlastet. Während insbesondere Pflegebedürftige mit einer langen Aufenthaltsdauer in stationären Pflegeeinrichtungen (s. Abb. 2) deutlich entlastet werden, entstehen der Pflegeversicherung durch die Neuregelung jährliche Mehrkosten von schätzungsweise drei Milliarden Euro. » Lesen

Ausblick

Die Kosten in der Pflege werden sich auch weiterhin sehr dynamisch entwickeln. Bessere Bezahlung für Pflegefachkräfte und bessere Personalausstattung in Pflegeheimen sind nur einige Gründe dafür. Daneben sind auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten weiterhin von den Pflegebedürftigen zu tragen. Die Neuregelung ist daher ein richtiger Schritt, es bleibt aber genau zu beobachten, wie sich die Kosten in der Pflegeversicherung entwickeln und ob die Neuregelungen spürbare Entlastungen für die Versicherten bewirken können.

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