GKV-Finanzstabilisierungsgesetz

Stabile GKV-Finanzen müssen das Ziel bleiben

Mitte März 2022 wurde ein Entwurf für ein sogenanntes GKV-Finanzstabilisierungsgesetz – kurz: GKV-FinStG – bekannt. Das Gesetz löste einige Verwirrung aus, wurde es doch bereits wenige Tage später offiziell zurückgezogen, dementiert und eine fehlende Ressortabstimmung innerhalb der Regierung verlautbart.

Illustration: Münzstapel

Trotz dieses wohl übereilten Vorstoßes griff der Entwurf viele wichtige Punkte auf, um die finanzielle Lage der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mittelfristig zu stabilisieren. Arzneimittel und deren Kostenentwicklung spielen dabei eine besondere Rolle. Dort schlummern enorme Einsparpotenziale in Milliardenhöhe. Das Arzneimittelpreismoratorium, das die Preise für patentgeschützte Medikamente auf dem Stand von August 2009 weitgehend deckelt, sollte über Ende 2022 hinaus bis 2026 verlängert werden. Das erste Jahr der freien Preisbildung für neue Arzneimittel sollte auf sechs Monate verkürzt werden und der Erstattungsbetrag, der während des AMNOG-Verfahrens (Zusatznutzenbewertung) ermittelt wird, hätte bereits früher gegolten.

Absenkung der Mehrwertsteuer angedacht

Daneben wäre die Umsatzschwelle für Orphan Drugs, ab der sich solche Präparate einer normalen Nutzenbewertung im AMNOG-Verfahren unterziehen müssen, von 50 auf 20 Millionen Euro gesenkt worden. Zudem hätte es einen zeitlich befristeten Abschlag auf den Erstattungsbetrag von 15 Prozent und einen gestaffelten Herstellerabschlag gegeben. Parallel wurde angekündigt, dass man prüfen wolle, die Mehrwertsteuer auf Arzneimittel auf sieben Prozent zu senken.

Zusätzlich war eine dauerhafte Erhöhung des Steuerzuschusses zur pauschalen Abgeltung versicherungsfremder Leistungen um fünf Milliarden Euro geplant. Der Apothekenabschlag, der den Kassen als Rabatt zulasten des Apothekenhonorars für die Abgabe eines rezeptpflichtigen Arzneimittels zusteht, wäre befristet auf zwei Jahre von 1,77 Euro auf zwei Euro erhöht worden. Kritisch ist zu bewerten, dass erneut in die Krankenkassenrücklagen gegriffen worden wäre. Zum einen sollte die Obergrenze für das kassenindividuelle Finanzvermögen von 0,8 auf 0,6 Monatsausgaben gesenkt und alles darüber vorhandene Vermögen an den Gesundheitsfonds abgeführt werden. Zusätzlich, so der Plan, wäre die Obergrenze für die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds von 0,5 auf 0,25 Monatsausgaben halbiert worden. Es fehlte zudem die Umsetzung eines kostendeckenden Beitragssatzes für die Versorgung von ALG-II-Empfangenden, wie es im Koalitionsvertrag bereits verabredet worden war.

Gesetzliche Regelung weiterhin nötig

Nichtsdestotrotz bleiben der Reformbedarf und das Finanzloch in Höhe von 17 Milliarden Euro für 2023 bestehen. Eine stabile und verlässliche GKV-Finanzierung muss weiterhin das Ziel bleiben. Eine gesetzliche Regelung ist nach wie vor nötig.

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