Alternative zur individuellen Beihilfe

Weiterer Vorstoß zur Wahlfreiheit für Beamte

Derzeit diskutiert die Landesregierung von Baden-Württemberg darüber, ob sich Beamte in Zukunft (ab 1. Januar 2023) ohne finanzielle Nachteile für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) entscheiden können. Es soll als Alternative zur individuellen Beihilfe ein Arbeitgeberanteil zu den Krankenversicherungsbeiträgen für gesetzlich oder privat versicherte Arbeitnehmer eingeführt werden. Das Vorhaben rückt die Diskussion um das Thema „Wahlfreiheit für Beamte“ wieder in den Fokus, das in 2018/2019 als „pauschale Beihilfe nach dem Hamburger Modell“ die Runde gemacht hat.

Flagge von Baden-Württemberg

Am 16. Mai 2018 hatte die Hamburger Bürgerschaft das „Gesetz über die Einführung einer pauschalen Beihilfe zur Flexibilisierung der Krankheitsvorsorge“ beschlossen. Hiernach können freiwillig in der GKV oder in einer privaten Krankenvollversicherung versicherte Beihilfeberechtigte alternativ zur bisherigen „individuellen“ Beihilfe, die jeweils anhand der tatsächlich anfallenden Aufwendungen gewährt wird, eine pauschale Beihilfe wählen. Es handelt sich um eine freiwillige Entscheidung, die einen schriftlichen Antrag erfordert. Die pauschale Beihilfe beträgt grundsätzlich die Hälfte der anfallenden Kosten einer Krankenvollversicherung, unabhängig davon, ob eine Mitgliedschaft in der GKV oder der privaten Krankenversicherung (PKV) besteht. Ergänzende Beihilfen werden neben der pauschalen Beihilfe nicht gewährt.

Anspruch auf pauschale Beihilfe haben erstens alle neu eingestellten Beamten, die vorher gesetzlich versichert waren, zweitens alle vorhandenen Beamten, die bereits heute freiwillig gesetzlich versichert sind sowie drittens alle PKV-versicherten Beamten, wenn sie bei Inanspruchnahme auf zusätzliche Beihilfen verzichten. Die pauschale Beihilfe bemisst sich höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif.

Mehrere Bundesländer haben den Ansatz, Beamten den Verbleib in der GKV zu erleichtern, übernommen und ebenfalls die pauschale Beihilfe – orientiert am Hamburger Vorbild – eingeführt. Dazu gehören Brandenburg, Bremen, Berlin und Thüringen. Die entsprechenden Regelungen gelten grundsätzlich jeweils seit dem 1. Januar 2020. In Thüringen wurde auch das Ministergesetz um die pauschale Beihilfe ergänzt.

Eine Einführung der pauschalen Beihilfe in den übrigen Bundesländern wäre zu begrüßen, weil beim Wechsel des Beamtenverhältnisses in ein Bundesland ohne pauschale Beihilfe der in der GKV versicherte Beamte wieder den vollen Krankenversicherungsbeitrag ohne „Arbeitgeberzuschuss“ zahlen müsste. Das würde auch in den Fällen gelten, in denen ein Wechsel zu einer Bundesbehörde stattfände.

Pauschale Beihilfe für Beamte des Bundes?

Ein Anlauf, um die pauschale Beihilfe im Bundesbeamtenrecht zu etablieren, wurde in der letzten Legislaturperiode unternommen. Dort stand die pauschale Beihilfe im Zusammenhang mit dem Vorhaben „Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG)“ zur Debatte. Der Antrag, mit der die pauschale Beihilfe in § 80 des Bundesbeamtengesetzes eingeführt werden sollte, wurde jedoch abgelehnt (vgl. Bundestags-Drucksache 19/14425, Seite 19). In der anschließenden Aussprache im Deutschen Bundestag erklärte der SPD-Bundestagsabgeordnete Helge Lindh: „Wir Sozialdemokraten sind immer noch überzeugt, dass die pauschale Beihilfe eine kluge Idee und beihilferechtlich vernünftig ist und dass auch nicht, wie Sie es sehen, die Gefahr besteht, dass wir in die Bürgerversicherung geraten.“ (vgl. Plenarprotokoll 19/121, Seite 193).

Ob die aktuell von der SPD geführte Bundesregierung diesen Ball wieder aufnehmen wird, ist offen. Aber eine Einführung der pauschalen Beihilfe im Bund wäre sicherlich ein Anreiz für andere Bundesländer, dieses neue Instrument der Beihilfe zu etablieren zugunsten einer Wahlfreiheit für Beamte.

Der vdek und seine Mitgliedskassen sind jedenfalls offen für eine solche Lösung und haben dies auch in den „Gesundheitspolitischen Positionen der Ersatzkassen für die 20. Legislaturperiode“ niedergelegt. Danach ist für neue Beamte zu Beginn ihres Arbeitslebens die Wahlfreiheit zwischen privater oder gesetzlicher Krankenversicherung zu eröffnen. Mittelfristig ist mindestens die bundesweite Etablierung des Hamburger Modells mit einem Beitragszuschuss durch den Dienstherrn in Höhe des halben Beitrags bei einer Versicherung in der GKV für Beamte anzustreben. Dies kann nur ein erster Schritt sein. Perspektivisch sollte die Einbeziehung der Beamten in die Versicherungspflicht der GKV erfolgen.

Denn es gilt Eines zu berücksichtigen: Die pauschale Beihilfe in der jetzigen Form begründet kein Beitrittsrecht zur GKV. Die pauschale Beihilfe ermöglicht keinen Wechsel von der PKV in die GKV. Die Beamten müssen der GKV bereits angehören; die pauschale Beihilfe ist ein Angebot, um in der GKV zu verbleiben.

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