Spezialisierte ambulanten Palliativversorgung (SAPV)

Bessere Versorgung für Sterbende

Am 1. Januar 2023 sind die Zulassungskriterien für Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) in Kraft getreten. Diese Rechtsänderung schafft einen bundesweit einheitlichen Rahmen für eine Versorgung in der letzten Lebensphase unter würdevollen Bedingungen.

Symbolbild: Versorgung für Sterbende

Jeder SAPV-Leistungserbringer hat nun Anspruch auf einen regionalen Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen, wenn er die Kriterien erfüllt. Damit erfolgt die Zulassung im Sinne eines „offenen Zulassungsverfahrens“, auf das die Regeln des wettbewerblich orientierten Vergaberechts nicht anwendbar sind. Einigen sich die Vertragspartner bei den regionalen Vertragsverhandlungen nicht, besteht die Möglichkeit der Einbindung einer Schiedsperson.

Verlässliche Betreuung für schwerstkranke Menschen

Die Ersatzkassen begrüßen die neuen bundesweit einheitlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Regeln zu den Kriterien für ein beim Träger des SAPV-Teams fest angestelltes Personal. Zwei Palliativmediziner und vier Palliativpflegefachkräfte bilden ein SAPV-Kernteam. Bislang bestanden SAPV-Teams oft aus „lockeren Zusammenschlüssen“ zwischen Pflegediensten und Hausärzten, die SAPV-Leistungen erbrachten. Nun wird sichergestellt, dass schwerstkranke und sterbende Menschen täglich rund um die Uhr Ansprechpartner haben, die ihnen für ihre individuellen Bedarfe und bei palliativen Krisen verlässlich zur Seite stehen.

Entwicklung der SAPV-Regelungen seit 2007

Die SAPV wurde als neue Leistung im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) 2007 eingeführt (§§ 37b; 132d SGB V). Seitdem konnte diese Versorgung in dem Sinne koordiniert und ausgestaltet werden, dass jeder Mensch mit einer begrenzten Lebenserwartung und unheilbaren Erkrankung individuell zu Hause durch qualifizierte SAPV-Leistungserbringer versorgt wird.

Der Bericht des GKV-Spitzenverbandes für das Jahr 2016 hat zehn Jahre nach Einführung der SAPV allerdings belegt, dass eine Versorgungsstruktur regional nicht überall vorhanden war, weshalb die Versorgung durch SAPV-Teams aus angrenzenden Regionen übernommen wurde. Zudem stagnierte der weitere Strukturaufbau aufgrund rechtlicher Unsicherheit wegen eines Verfahrens vor dem Bundeskartellamt. Im Ergebnis entschied das Oberlandesgericht in Düsseldorf am 15. Juni 2016 (Az.: VII Verg 56/15), dass die Erbringung von SAPV-Leistungen nach § 132d SGB V (alte Fassung) den Regeln des Vergaberechts unterfallen. Für die Ersatzkassen war dies eine überraschende Entscheidung, denn seit Beginn der SAPV haben sie sich gegen einen Wettbewerb um die Versorgung sterbenskranker Menschen ausgesprochen. Umso mehr begrüßen die Ersatzkassen die Änderung des § 132d SGB V (neue Fassung) durch das Pflegepersonalstärkungsgesetz (PpSG) vom 1. Januar 2019, wodurch die SAPV aus dem Vergaberecht herausgelöst wurde und nun die Fortsetzung des Strukturaufbaus möglich ist.

Bundesweiter Rahmen macht Anpassungen notwendig

Durch die neue bundesweite Regelung der SAPV tritt nun für rund 400 bestehende Altverträge mit SAPV-Leistungserbringern ein Übergangszeitraum von fünf Jahren zur Überprüfung und Anpassung nach neuen Rahmenbedingungen in Kraft. Damit sind bestehende Strukturen nicht gefährdet und sterbenskranke Menschen können weiter ambulant zu Hause versorgt werden. Für die bestehenden SAPV-Leistungserbringer bedeutet der Übergangszeitrum dennoch die Pflicht, ihre konzeptionelle Struktur auf die neuen Rahmenbedingungen zu prüfen, denn sie müssen spätestens bis 31. Dezember 2027 erfüllt sein. Dies betrifft unter anderem die folgenden Bereiche:

  • Anforderungen an die Personalstruktur (Organisation)
  • personelle und sächliche Voraussetzungen (Zulassung des
  • SAPV-Teams)
  • umfassende Kriterien für ein Versorgungskonzept des SAPVTeams
  • Inhalt und Umfang der palliativmedizinischen und palliativpflegerischen
  • Leistungen
  • Verordnungsverfahren durch Haus- und Fachärzte
  • Genehmigungsverfahren von SAPV durch die Krankenkassen

Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) hat 2018 ein webbasiertes Portal (vdek-Hospizlotse) veröffentlicht, das Betroffenen unkompliziert Leistungserbringer der Hospiz- und Palliativversorgung in der Region aufzeigt. Die Ersatzkassen haben zudem Informationen zur Hospiz- und Palliativversorgung auf ihren Internetseiten veröffentlicht. Weiter sind über das Postfach des vdek-Hospizlotsen Anfragen von Betroffenen möglich.

Ambulante Hospizdienste: Neue Fördergrundsätze

Ab dem Förderjahr 2023 gelten neue Fördergrundsätze für ambulante Hospizdienste betreffend die Inhalte, Qualität und den Umfang ambulanter Hospizarbeit. Die besonderen Belange von Kindern werden durch den gesetzlichen Auftrag an die Krankenkassen durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) nun umgesetzt, in dem die Fördergrundsätze zur Versorgung von Kindern in einer separaten Rahmenvereinbarung von nun an festgelegt sind. Dies wird durch die Ersatzkassen begrüßt. Die Fördergrundsätze der Erwachsenen- und Kinderhospizdienste unterscheiden sich wesentlich im Faktor zur Berechnung des Förderhöchstbetrages. Dieser lag bislang bei „5“ für die Sterbebegleitung von Kindern und bei „4“ für Erwachsene. Um den Belangen der Kinderhospizarbeit gerecht zu werden, haben sich die Ersatzkassen dafür eingesetzt, dass der Faktor ab dem Jahr 2023 auf „6,5“ angehoben wird. Damit steht Kinderhospizdiensten ein höherer finanzieller Rahmen durch die Krankenkassen für hospizliche Begleitung zur Verfügung. Weitere Änderungen sind:

  • Notwendige Schutzmaterialien werden von den Sachkosten umfasst.
  • Pauschaler Sachkostenanteil wird von bisher 2,2 v. H. auf 2,5 v. H. angehoben.
  • Förderbetrag für Fortbildungskosten steigt auf 110 Euro/p.a. je Ehrenamtlichen.

Betroffene und Zugehörige können ambulante Hospizdienste in ihrer Region über den webbasierten vdek-Hospizlotsen finden.

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