Gutachten zur Krankenhausreform

Drei Fragen an Prof. Dr. Dagmar Felix

Ein vom GKV-Spitzenverband beauftragtes Gutachten äußert rechtliche Bedenken gegen die Finanzierungspläne der Bundesregierung für die Krankenhausreform. Die Autorin Prof. Dr. Dagmar Felix, Inhaberin des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Sozialrecht an der Universität Hamburg, erläutert die Problematik und zeigt auf, wie eine rechtskonforme Finanzierung stattdessen aussehen könnte.

Prof. Dr. Dagmar Felix, Inhaberin des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Sozialrecht (Universität Hamburg)

Für die Finanzierung des Umbaus der Krankenhauslandschaft sieht die Bundesregierung Gelder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vor. Ihr Gutachten spricht davon, dass dieses Vorhaben eine Reihe rechtlicher Fragen aufwerfe. Worin liegt das zentrale Problem?

Der erforderliche Umbau der Krankenhauslandschaft, der durch die aktuelle Krankenhausreform erreicht werden soll, wird erhebliche finanzielle Mittel beanspruchen. Zwar ist der Bundesgesetzgeber mit Blick auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG grundsätzlich frei in der Ausgestaltung der Finanzierung der Krankenhäuser; nicht zulässig ist aber die Förderung der im Entwurf des § 12b KHG genannten Vorhaben aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Hier würden Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen, die streng zweckgebunden sind und nicht zur Finanzierung des allgemeinen Staatshaushalts verwendet werden dürfen. Die durch Art. 87 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich vorgegebene organisatorische Selbstständigkeit der Sozialversicherung setzt insoweit auch der Verwendung und dem Transfer von Mitteln der Sozialversicherung Grenzen. Versicherte dürfen über ihre Steuerpflicht hinaus lediglich zu solchen Beiträgen herangezogen werden, die der Finanzierung des den Versicherten zugutekommenden Versicherungsschutzes dienen. Bei der Reform der Krankenhauslandschaft geht es gerade nicht um die Umsetzung spezifischer Leistungsansprüche gesetzlich krankenversicherter Menschen, sondern um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe im Rahmen der Daseinsvorsorge. Insofern würden Sozialversicherungsbeiträge zur Finanzierung des allgemeinen Staatshaushalts verwendet. Das wiederum widerspräche dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Belastungsgleichheit.

Laut dem Gesetzentwurf soll sich die private Krankenversicherung (PKV) nicht an der Finanzierung beteiligen. Wie bewerten Sie das beziehungsweise würde eine Beteiligung der PKV etwas an der rechtlichen Grundproblematik ändern?

Eine zwingende Beteiligung der PKV an den Kosten des Umbaus der Krankenhausreform würde an der rechtlichen Problematik nichts ändern. Sie wäre ihrerseits mit Blick auf die strengen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion bedenklich; der verfassungswidrige Zugriff auf Sozialversicherungsbeiträge würde dadurch nicht geheilt.

Welchen alternativen Weg schlagen Sie vor, um den Umbau der Krankenhauslandschaft zu finanzieren?

Eine Finanzierung der dringend gebotenen Krankenhausreform als gesamtgesellschaftliche Aufgabe kann letztlich nur aus dem allgemeinen Staatshaushalt über Steuern finanziert werden.

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