Seit Jahresbeginn darf für Zahnfüllungen kein Dentalamalgam mehr verwendet werden. Dies ist Ergebnis einer EU-Verordnung, deren Begründung in der Umweltschädlichkeit des in Amalgam enthaltenen Quecksilbers liegt. GKV-Spitzenverband und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) haben rechtzeitig eine Lösung gefunden, mit der allen Versicherten weiterhin eine vollwertige Füllungstherapie ohne Aufpreis angeboten wird.

Die in 2013 international geeinte Minamata-Konvention sieht die Eindämmung der Emissionen des Schwermetalls Quecksilber vor. In der Folge legte die EU einen „Phase out“-Plan für Quecksilber bis 2030 vor. Dentalamalgam ist davon erfasst, da es zu circa 50 Prozent aus Quecksilber besteht. Für Schwangere, Stillende und unter 15-Jährige ist die Verwendung von Dentalamalgam bereits seit 2018 untersagt. Im vergangenen Jahr entschieden die EU-Gremien, den Ausstieg aus Dentalamalgam auf 2025 vorzuziehen. Die Entscheidung rief auch Kritik hervor, denn Dentalamalgam weist für die zahnärztliche Füllungstherapie einige Vorteile auf. Es ist gut und schnell bei Kavitäten (Zahnhohlräumen) unterschiedlicher Form, Größe und Lage zu verarbeiten, sehr haltbar, langlebig und nicht zuletzt sehr wirtschaftlich. Zudem geht die Anzahl von Füllungen aufgrund der positiven Entwicklung der präventionsorientierten Zahnmedizin mit rückläufiger Kariesentwicklung in Deutschland seit einigen Jahren zurück. Von dieser rückläufigen Anzahl enthielten 2023 nur noch unter vier Prozent der Füllungen Dentalamalgam. Des Weiteren kommt Quecksilber in Dentalamalgam nur noch in verkapselter Form vor; die Entsorgung ist über einen speziellen Prozess mit sogenannten Amalgamabscheidern verpflichtend geregelt, sodass Umwelt- und Gesundheitsrisiken minimiert sind.
Dennoch entschied die EU einen beschleunigten Ausstieg zum 1. Januar 2025. Lediglich wenn spezifische medizinische Erfordernisse Dentalamalgam zwingend notwendig machen, ist es noch erlaubt. Diese Erfordernisse werden aufgrund vorhandener Alternativen absolute Ausnahmen darstellen. In der Folge entstand Handlungsdruck für die gemeinsame Selbstverwaltung, den gesetzlich Versicherten auch ab 2025 eine umfassende Füllungstherapie ohne Aufzahlung anbieten zu können.
Alternative zu Amalgam
Die Lösung unterscheidet nach Front- und Seitenzähnen sowie nach adhäsiv befestigten und selbstadhäsiven Füllungsmaterialien (adhäsiv = haftend/klebend). Im Frontzahnbereich sind adhäsiv befestigte Füllungen Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung, im Seitenzahnbereich selbstadhäsive Materialien. Der Unterschied zwischen adhäsiv befestigten und selbstadhäsiven Materialien besteht auch im zusätzlichen Arbeitsschritt der Befestigung der nicht selbstklebenden Materialien. Im Frontzahnbereich weisen selbstadhäsive Füllungen keine ausreichenden Eigenschaften auf. Daher sind hier adhäsiv befestigte Materialien notwendig. Im Seitenzahnbereich sind selbstadhäsive Materialien geeignet. Die Festlegungen beruhen auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen.
Wie sieht die Praxis aus?
In der Praxis wird jeder und jedem Versicherten eine aufzahlungsfreie Füllung angeboten. Die Entscheidung der Versicherten für eine darüber hinaus gehende Füllung mit selbst zu tragenden Mehrkosten bleibt unbenommen. Die Krankenkasse übernimmt auch in diesem Fall die Kosten für eine vertragliche Füllung. Aufgrund der dynamischen Entwicklung auf dem Markt der Füllungsmaterialien in den letzten Jahren steht eine ausreichende Anzahl an anerkannten und erprobten Füllungsmaterialien zur Verfügung, zum Beispiel Glashybride, Glasionomerzemente oder in Ausnahmefällen Bulkfill-Komposite. Auch in der Vergangenheit gab es keine normative Festlegung auf ein einziges Füllungsmaterial wie Amalgam. Dieses hatte sich lediglich aus oben beschriebenen Gründen durchgesetzt.
Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Vorteile und nicht bestehender Gesundheitsrisiken wird von einem Austausch intakter Amalgamfüllungen gegen ein anderes Material ohne Indikation (zum Beispiel Beschädigung der Amalgamfüllung) abgeraten. Ohne Indikation stellt ein solcher Austausch keine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen dar.
Als Fazit bleibt festzuhalten, dass es dem GKV-Spitzenverband und der KZBV gelungen ist, eine moderne und medizinisch hochwertige Nachfolgeregelung mit alternativen Füllungsmaterialien ohne Aufpreis für die Versicherten im Sachleistungsprinzip zu schaffen, die den Versicherten und Behandelnden indikationsgerechte Alternativen für die unterschiedlichen Füllungssituationen bietet. Die Entscheidung für eine darüber hinaus gehende Füllung mit selbst zu tragenden Mehrkosten entsprechend der gesetzlichen Regelung bleibt möglich.
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