Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 veröffentlicht. Die Verordnung tritt rückwirkend zum 14. Mai 2020 in Kraft.
Sowohl Versicherte als auch Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind, haben demnach Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer SARS-CoV-2-Infektion oder das Vorhandensein von Antikörpern. Voraussetzung ist, dass entsprechende Testungen nicht Bestandteil der Krankenbehandlung sind.
Ziel ist es, umfassender als bisher insbesondere Personengruppen zu testen, bei denen noch keine Symptome für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegen, bei denen aber dennoch eine Infektion naheliegend erscheint oder bei denen eine hohe Gefahr besteht, dass sie oder andere Personen in ihrem Umfeld bei Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besonders gefährdet wären. Auch umfassende Tests in Pflegeheimen, Schulen oder Kindertagesstätten sind künftig möglich. Alle Personen in diesen Einrichtungen können getestet werden, wenn dort ein COVID-19-Fall aufgetreten ist. In Pflegeheimen und Pflegediensten können auch unabhängig von aufgetretenen Fällen Tests durchgeführt werden.
Bezahlt werden die Tests über die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds von den gesetzlichen Krankenkassen. Die (ärztliche) Vergütung für Leistungen der Labordiagnostik beträgt pauschal für einen Nukleinsäurenachweis des beta-Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der allgemeinen (ärztlichen) Laborleistungen, Versandmaterial und Transportkosten je Nachweis 50,50 Euro. Im Referentenentwurf sollte die Vergütung noch 52,50 Euro betragen. Der vdek kritisierte die hohen Kosten für die GKV.
Die BMG-Verordnung und die FAQs zur Verordnung finden Sie hier.