GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz (GKV-SVSG)

Mit dem sogenannten GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz wird die Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) über den GKV-Spitzenverband (GKV-SV), den Medizinischen Spitzenverband der Krankenkassen (MDS), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV) neu geregelt. So kann das BMG nun bei den betroffenen Organisationen nach definierten Verstößen einen Entsandten einsetzen oder Satzungsregelungen ändern, wenn diese als rechtswidrig einzustufen sind. Es sind ebenfalls Regelungen enthalten, durch die interne Kontrollrechtmechanismen der Selbstverwaltung bei den betroffenen Körperschaften gestärkt werden. Zum Beispiel kann zukünftig bereits ein Viertel der Mitglieder des Verwaltungsrates des GKV-SV Auskünfte vom Vorstand verlangen. In Bezug auf die Finanz- und Haushaltsführung ist auch der Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) von verschärften Aufsichtsregelungen betroffen. Die KBV wird zukünftig verpflichtet, den Vorstand durch drei Personen zu besetzen, wobei mindestens eine davon weder an der hausärztlichen noch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen darf. Das BMG muss dem Bundestagsgesundheitsausschuss jährlich über die Ausübung der neuen aufsichtsrechtlichen Mittel berichten.

vdek setzt sich gegen das geplante Gesetz ein

Der vdek hatte im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens gemeinsam mit dem GKV-SV darauf hingewiesen, dass die Selbstverwaltung der GKV keinen Anlass geboten hat, sie auf diese Weise einzuschränken und das vorgeschlagene Gesetz insgesamt als nicht notwendig abgelehnt. Durch den gemeinsamen Einsatz der Selbstverwaltung und der Sozialpartner ist es gelungen, die ursprünglich vorgesehenen, weiter reichenden Eingriffe in die Kernbereiche der Selbstverwaltung zu verhindern.

Abstimmung der Selbstverwalter bei der vdek-Mitgliederversammlung

Stand: 11.01.2017 Stellungnahme zum GKV-SVSG

Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Ursprünglich war geplant gewesen, die Haushalte der Bundesverbände vorab von der Aufsicht genehmigen zu lassen und dem BMG das Recht zu geben, Inhaltsbestimmungen zu unbestimmten Rechtsbegriffen zu erlassen, ohne dass gegen diese Auslegungen durch das Ministerium eine gesonderte Klagemöglichkeit für die betroffenen Verbände bestanden hätte. Damit wäre ein Weg beschritten worden, der die Rechtsaufsicht des BMG zu einer Fachaufsicht weiterentwickelt hätte. Dies konnte nun verhindert werden. Die vorgenommen Korrekturen und die dadurch erreichten Entschärfungen der Eingriffe in die Selbstverwaltung können als Erfolg gewertet werden. Insgesamt bleibt die Grundrichtung des Gesetzes aber falsch: Die Selbstverwaltung wird durch neue Kontroll- und Weisungsrechte der Aufsicht weiter eingeschränkt. Hier ist eine Richtungsumkehr notwendig, für die in der nächsten Legislaturperiode des Bundestages ein neuer Anlauf erfolgen sollte.

Deckblatt Positionspapier des vdek: Für eine starke Selbstverwaltung

Stand: 9.12.2016 Für eine starke Selbstverwaltung

Resolution der Vertreterinnen und Vertreter der vdek-Selbstverwaltung beschlossen durch die Mitgliederversammlung

Terminplan GKV-SVSG

Wann? Was?
16.11.2016 Kabinettsbeschluss
15.12.2016 Erste Lesung im Bundestag
26.01.2017 Zweite/dritte Lesung im Bundestag
10.02.2017 Zweiter Durchgang im Bundesrat
2017 Inkrafttreten

Mehr zum GKV-SVSG

  1. vdek-Mitgliederversammlung fordert starke Selbstverwaltung und übt Kritik am „Selbstverwaltungsstärkungsgesetz“

    Pressemitteilung 

    Die Mitgliederversammlung des vdek fordert die Politik auf, die Selbstverwaltung zu stärken, statt ihre Rechte weiter zu beschneiden. Damit wendet sich das vdek-Gremium gegen das geplante „GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz“ (GKV-SVSG), das die Gestaltungsmöglichkeiten und Leistungsfähigkeit der Selbstverwaltung weitreichend einschränkt. » Lesen

  2. Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Die Selbstverwaltung ist tragendes Prinzip der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland. Die Mitgliederversammlung ist das zentrale Gremium der Selbstverwaltung der Ersatzkassengemeinschaft. Die sechs Ersatzkassen sind hier durch 36 Vertreter repräsentiert, die alle sechs Jahre bei den Sozialwahlen gewählt werden. » Lesen