Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) will die Bundesregierung die Vergütung und Versorgung der stationären psychiatrischen und psychosomatischen Behandlung verbessern, Transparenz schaffen und die sektorenübergreifende Behandlung weiterentwickeln. Darüber hinaus wird mit dem Gesetz die Optionsphase, in der die Krankenhäuser das Entgeltsystem freiwillig einführen können, um ein Jahr verlängert. Fachfremd werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds einmalig 1,5 Milliarden Euro entnommen und den gesetzlichen Krankenkassen zugeführt. Das PsychVVG ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.

Pepp wird fortgeschrieben

Das neue Entgeltsystem wird als krankenhausindividuelles Budgetsystem ausgestaltet. Der Gesetzgeber hält an den Grundsätzen der Leistungsorientierung und Transparenz fest und schreibt das pauschalierende Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik (PEPP) quasi als Budgetbemessungsinstrument fort. Ab dem Jahr 2018 ist dieses - so die Optionsphase nicht abermals per Gesetzgebung verlängert wird - verpflichtend anzuwenden. Neu ist, dass die Entgelte künftig auf Basis der Häuser bundesweit kalkuliert werden sollen, die bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen - insbesondere zur Personalausstattung. Dazu wird der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bis zum 1. Januar 2020 verbindliche Mindestvorgaben definieren. In der Zwischenzeit sollen die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) möglichst umfassend umgesetzt werden.

Die Ersatzkassen begrüßen, dass die Regierung an dem Grundgedanken eines leistungsorientierten Entgeltsystems für den Psychiatriebereich und damit am PEPP-System festhält. Die abermalige Verlängerung der Optionsphase und damit auch die Verlängerung der budgetneutralen Phase um ein Jahr hingegen werden kritisch gesehen. Schließlich ist ein funktionierendes PEPP-System vorhanden. Dies ist ein lernendes System und sollte sukzessive über verbesserte Leistungsbeschreibungen optimiert werden.

Psychiater

Stand: 22.9.2016 Stellungnahme zum PsychVVG

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychWG).

Entwicklung eines leistungsbezogenen Krankenhausvergleichs

Der beabsichtigte Krankenhausvergleich wird als Leistungsvergleich ausgestaltet. In erster Linie werden also die vereinbarten Leistungen und ihre Entgelte einbezogen. Dazu zählen neben den PEPP-Entgelten auch die neuen Entgelte für strukturelle und regionale Besonderheiten und Angaben zur Personalausstattung der Häuser. Abweichungen gegenüber dem Durchschnitt - sowohl nach oben als auch nach unten - müssen begründet werden.

Vor dem Hintergrund des Wegfalls der Konvergenz ist die Einführung eines  Leistungsvergleichs grundsätzlich zu begrüßen. Anders als im Referentenentwurf noch vorgesehen wird bei seiner Anwendung aber auf die Ermittlung von landesbezogenen Referenzgrößen verzichtet. Damit ist es unmöglich, auf objektiver Basis einen Leistungs- und Vergütungsvergleich zwischen den Krankenhäusern eines Landes anzustellen. Damit entkernt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) seine eigene gute Absicht zur Schaffung von Transparenz über Leistungen und Kosten.

Mindestvorgaben für Personalausstattung

Ab Januar 2020 sollen verbindliche Mindestvorgaben für die Personalausstattung stationärer psychiatrischer Einrichtungen gelten. Diese werden vom G-BA entwickelt und an eine Nachweisverpflichtung der Krankenhäuser gekoppelt. Bis dahin sollen die Vorgaben der Psych-PV umfassend umgesetzt werden.

Wichtig ist, dass die Krankenhäuser auch tatsächlich die ihnen in der Übergangszeit bis zum Jahr 2020 zur Verfügung gestellten Mittel für die Umsetzung der Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung einsetzen. Deshalb ist es unverständlich, dass das BMG die noch im Referentenentwurf vorgesehene Nachweisverpflichtung abgeschwächt hat. Die Krankenhäuser sind nur noch verpflichtet, die Einhaltung der Psychiatrie-Personalverordnung gegenüber dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) nachzuweisen. Die Vertragsparteien bleiben außen vor. Dies ist aus Gründen der Sicherung der Strukturqualität abzulehnen. Insbesondere die Krankenkassen haben ein Interesse daran, dass nur die Krankenhäuser zur Leistungserbringung zugelassen werden dürfen, die die Strukturqualitätsanforderungen erfüllen, zu denen auch die Personalvorgaben gehören. Nach Meinung des vdek braucht es daher einen umfassend ausgestalteten Verwendungsnachweis.

Stärkung der sektorenübergreifenden Versorgung

Die Förderung einer sektorenübergreifenden Versorgung durch den Einstieg in eine stationsäquivalente Behandlung im häuslichen Umfeld der Patienten („Krankenhausbehandlung ohne Bett“) wird von den Ersatzkassen befürwortet. Diese steht gleichrangig zur vollstationären Versorgung.

Nach Ansicht der Ersatzkassen sollten insbesondere auch die psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA) stationsäquivalente Leistungen erbringen dürfen. Denn diese sind ein wichtiger Bestandteil der sektorenübergreifenden Versorgung.

Identifikation von Krankenhaus-Standorten und Rechnungsprüfung

Ausgesprochen gut ist, dass das BMG nunmehr auch die Vorschläge der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur Einführung einer Standort-Identifikationsnummer und zum Aufbau eines Standortverzeichnisses aufgreift. Damit werden Regelungen der Krankenhausreform, etwa zur Qualitätssicherung, erst umsetzbar. Fraglich ist allerdings, ob tatsächlich vier Jahre nötig sind, um das Standort-Kennzeichen in den Datenaustausch zu integrieren.

Weitere Informationen zum PsychVVG

  1. Änderungen im Gesundheitswesen 2017

    2017 werden wesentliche Bestandteile des Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) wirksam, wodurch die Situation von demenzerkrankten Pflegebedürftigen erheblich verbessert wird. Zu den vielen Neuerungen gehört auch ein Gesetz zur Verbesserung der Hilfsmittelqualität und für ein besseres Entlassmanagement der Krankenhäuser. » Lesen