Das Bundesteilhabegesetz (BTHG)

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (kurz Bundesteilhabegesetz) wird das Behindertenrecht in Deutschland in Übereinstimmung mit der UN-Behindertenrechtskonvention weiterentwickelt. Die Grenzen für Einkommen und Vermögen werden angehoben. Der Vermögensschonbetrag wird von 2.600 Euro auf 5.000 Euro erhöht werden, für Erwerbstätige erhöht sich der Vermögensfreibetrag bis 2020 auf rund 50.000 Euro. Der Gleichrang von Leistungen der Pflege und der Eingliederungshilfe bleibt bestehen. Mit der Reform wird die Eingliederungshilfe in den kommenden Jahren in das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch überführt und soll so dem Recht auf Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen mehr Geltung verschaffen. Das Gesetz tritt im Januar 2018 in Kraft.

Unterstützung richtet sich nach individuellem Bedarf

Künftig soll sich die notwendige Unterstützung der Menschen mit Behinderungen an ihrem individuellen Bedarf ausrichten. Die Orientierung an der Wohnform und damit die Unterteilung der Leistungen der Eingliederungshilfe in ambulante, teilstationäre und stationäre Maßnahmen entfällt. Nach einem neuen "personenzentrierten Ansatz" soll gemeinsam mit dem behinderten Menschen ein individuelles "Hilfepaket" zusammengestellt werden.

Das klingt zunächst gut, bewirkt aber, dass heute stationär als Komplexleistungen erbrachte Maßnahmen der Eingliederungshilfe in ihre Einzelteile zerlegt und zumindest teilweise den unterschiedlichen Sozialleistungsträgern zugeordnet werden. Neben der Gefahr von Leistungslücken für die Betroffenen drohen hier durch Zuständigkeitsverschiebungen erhebliche Zusatzbelastungen für die Kranken- und Pflegekassen.

Positiv ist aber, dass die Pflege in den stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe weiterhin als Komplexleistung erbracht und von den Pflegekassen pauschal abgegolten werden soll.

Fröhliche Rollstuhlfahrerin auf einer Wiese vor blauem Himmel

Stand: 26.4.2016 Stellungnahme zum Bundesteilhabegesetz (BTHG)

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen.

Teilhabe- und Gesamtplanverfahren vorgesehen

Um den häufig umfassenden Unterstützungsbedarf der Menschen mit Behinderungen abzusichern, sieht das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ein aufwändiges, bürokratisches und zum Teil nicht durchführbares Teilhabe- und Gesamtplanverfahren vor. Dabei ist nicht klar, ob dadurch Verbesserungen für die Leistungsberechtigten zu erreichen sind. Wirklichkeitsfremd sind die vorgegebenen Fristen. Selbst unter idealtypischen Bedingungen sind die im Gesetzentwurf enthaltenen Zeitziele nicht einzuhalten.

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation erhält gesetzlichen Auftrag

Kritisch zu sehen ist auch die angedachte neue Rolle der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR). Diese ist ein freiwilliger Zusammenschluss, der von den gesetzlichen Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung, der Unfallversicherung und der Bundesagentur für Arbeit getragen wird. Die BAR möchte erreichen, dass die Leistungen der Rehabilitation nach gleichen Grundsätzen zum Wohle der behinderten und chronisch kranken Menschen durchgeführt werden. Mit dem BTHG soll ihr Auftrag gesetzlich klargestellt werden. Gleichzeitig werden ihr neue Aufgaben zugewiesen. So soll die BAR künftig das gesamte Datengeschehen der Rehabilitationsträger zusammenführen, aufbereiten und in einem jährlichen Bericht zusammenstellen. Dies ist mit Blick auf die im Gesetzentwurf sehr feinteilige Ausdifferenzierung der Informationen sehr aufwändig.

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