Das erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I)

Das Pflegestärkungsgesetz I ist zum 1.1.2015 in Kraft getreten. Es ist das erste Gesetz einer zweistufigen Pflegereform, die die Regierungsparteien im Koalitionsvertrag von 2013 vereinbart haben. Das zentrale Projekt der zweiten Stufe der Pflegereform - der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff - soll mit dem Pflegestärkungsgesetz II voraussichtlich im Jahr 2016 umgesetzt werden.

Die wichtigsten Änderungen des ersten Pflegegesetzes betreffen den Beitragssatz, die Ausweitung der Pflegeleistungen und den Aufbau eines Pflege-Vorsorgefonds.

Beitragssatz

Mit dem Pflegestärkungsgesetz I  wurden die Beiträge zur Pflegeversicherung (Übersicht) zum 1.1.2015 um 0,3 Prozentpunkte erhöht. Damit liegen der Beitragssatz für Eltern bei 2,35 Prozent und der Beitragssatz für Kinderlose bei 2,6 Prozent. Ein Teil der Beitragserhöhung (0,2 Prozentpunkte) wird für die Ausweitung der Leistungen verwendet, die restlichen 0,1 Prozentpunkte fließen in den Aufbau eines neuen Vorsorgefonds. Der vdek kann die Anhebung des Beitragssatzes für die Ausweitung der Pflegeleistungen nachvollziehen. Kritischer sieht er die Verwendung der Mittel für den Pflegevorsorgefonds (siehe unten).

Für das Jahr 2017 ist eine Erhöhung des Beitragssatzes um weitere 0,2 Prozentpunkte vorgesehen. Mit diesen Mitteln soll das Pflegestärkungsgesetz II finanziert werden:  Während das Pflegestärkungsgesetz I seinen Schwerpunkt auf die Ausweitung der Pflegeleistungen legt, wird das Pflegestärkungsgesetz II den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff einführen und damit die zweistufige Pflegereform der Bundesregierung abschließen. Ziel ist, mit diesem Pflegegesetz kognitiv und psychisch eingeschränkte Menschen – insbesondere Demenzerkrankte – bei der Feststellung von Pflegebedürftigkeit mit körperlich eingeschränkten Menschen gleichzustellen. Über den Grad der Pflegebedürftigkeit entscheidet dann, wie selbstständig der Pflegebedürftige ist.

Ausweitung der Pflegeleistungen

Mit dem Pflegestärkungsgesetz I wurden die Leistungen in der Pflegeversicherung (Übersicht) ausgeweitet bzw. verbessert. Zur Stärkung der pflegenden Angehörigen wurden die Betreuungsleistungen um die Entlastungsleistungen erweitert. Dadurch sollen Angehörige/Lebenspartner bzw. Pflegepersonen stärker entlastet werden. Seit dem 1.1.2015 können alle Pflegebedürftige – unabhängig davon, ob sie in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind oder nicht – zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 104 Euro in Anspruch nehmen. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, bis zu 40. v. H. des nicht in Anspruch genommenen Sachleistungsbetrages für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote zu verwenden.

Der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege (teilstationär) besteht ab 2015 neben den Ansprüchen auf Pflegesachleistungen und Pflegegeld. Eine Kürzung dieser Ansprüche erfolgt nicht mehr.

Zur Verbesserung der Betreuung in stationären Pflegeeinrichtungen und zur Entlastung der Fachkräfte in der Pflege wird die Zahl der Betreuungskräfte erhöht. Der Betreuungsschlüssel wird von 1:24 auf 1:20 verbessert.

Die Ersatzkassen begrüßen, dass dieses Pflegegesetz die Leistungen ausweitet und flexibilisiert. Aus Sicht des vdek wäre es jedoch wichtig gewesen, dass der Gesetzgeber verbindlich die regelmäßige Anpassung (Dynamisierung)  der Leistungen in der Pflegeversicherung festsetzt. Die Höhe der Leistungen könnte zum Beispiel an eine volkswirtschaftliche Kenngröße wie die Preisentwicklung gekoppelt werden. Damit wäre die Wertstabilität der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung dauerhaft gesichert.

Pflege-Vorsorgefonds

Mit dem Pflegestärkungsgesetz I ist ein Pflege-Vorsorgefonds eingerichtet worden. Finanziert wird der Fonds über die Erhöhung der Beiträge zur Pflegeversicherung ab dem 1.1.2015. Von den 0,3 Prozentpunkten der Erhöhung fließen 0,1 Prozentpunkte in den Vorsorgefonds. Mit dem Vorsorgefonds sollen die zu erwartenden Pflegeleistungen für die geburtenstarken Jahrgänge zwischen 1959 und 1967 abgesichert und mögliche Beitragserhöhungen abgemildert werden. Grundsätzlich ist für den vdek der Pflegevorsorgefonds kapitalgedeckten Modellen wie dem „Pflege-Bahr“ vorzuziehen, da er innerhalb der Pflegeversicherung gebildet wird. Beim Fonds bleibt jedoch offen, ob er in seiner geplanten Ausgestaltung seine Ziele erreichen kann: Er würde den Beitragssatz lediglich zeitlich befristet um 0,1 Beitragssatzpunkte reduzieren. Auch der Pflegevorsorgefonds trägt also nicht zur zukunftsfähigen Finanzierung der Pflegeversicherung bei. Ebenfalls unklar ist, ob das Vermögen im Fonds ausreichend vor einem politischen Zugriff geschützt ist. Diverse Kürzungen des Bundeszuschusses zeigen, dass Mittel zweckentfremdet werden können.

Der vdek hat anlässlich der öffentlichen Anhörung eine Stellungnahme zum Pflegestärkungsgesetz I veröffentlicht. Alle Informationen des vdek zu den Pflegestärkungsgesetzen sind auf der Fokusseite zur Pflegereform gebündelt.

Mehr zum Thema Pflegereform

  1. FAQ Pflegestärkungsgesetz II

    Fachthema 

    Am 1.1.2017 ist das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft getreten, mit dem u.a. ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt wurde. Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das PSG II. » Lesen

  2. Viel geschafft und noch mehr zu tun

    Magazin 

    Mit der Pflegereform wird der Fokus auf die Selbständigkeit der Pflegebedürftigen gerichtet. Aber reicht das aus? Wie steht es um die finanzielle Situation dieses wichtigen Sozialversicherungszweiges? Von Oliver Blatt » Lesen